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Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von Sachschäden für Beamtinnen und Beamte sowie andere Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VwV Sachschädenerstattung)

Vom 26. April 2011

Veröffentlichungsdatum:23.05.2011 Inkrafttreten01.05.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 438
Bezug (Rechtsnorm)BeamtStG § 45, BremBG § 83, BremRKG § 2, BremRKG § 5, StGB § 243
Zitiervorschlag: "Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von Sachschäden für Beamtinnen und Beamte sowie andere Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VwV Sachschädenerstattung) vom 26. April 2011 (Brem.ABl. 2011, S. 438)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:26.04.2011
Fassung vom:26.04.2011
Gültig ab:01.05.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 45 BeamtStG, § 83 BremBG, § 2 BremRKG, § 5 BremRKG, § 243 StGB
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 438
Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von Sachschäden für Beamtinnen und Beamte sowie andere Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VwV Sachschädenerstattung)

Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von
Sachschäden für Beamtinnen und Beamte sowie
andere Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen –
Land und Stadtgemeinde Bremen
(VwV Sachschädenerstattung)

Vom 26. April 2011

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt

– Allgemeine Regelungen –

1.
Geltungsbereich
2.
Voraussetzungen
3.
Zuständigkeit/Ausschlussfrist
4.
Berücksichtigungsfähige Schäden
5.
Höhe der Ersatzleistung
6.
Ersatzleistungen für Sachschäden durch Gewaltakte

Zweiter Abschnitt

– Besondere Regelungen für den Ersatz von Sachschäden an einem privaten Kraftwagen bei Dienstreisen und Dienstgängen, bei Wegeunfällen, bei Parkschäden und Diebstahl –

7.
Grundsätze
8.
Sachschäden an einem privaten Kraftwagen bei Dienstreisen und Dienstgängen
9.
Wegeunfall
10.
Parkschäden und Diebstahl
11.
Erstattungsfähige Kosten
12.
Inanspruchnahme einer Versicherung

Dritter Abschnitt

– Schlussvorschriften –

13.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten anderer Bestimmungen

Erster Abschnitt
– Allgemeine Regelungen –

1.
Diese Verwaltungsvorschrift wird in Ausführung von § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) und § 83 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) erlassen und regelt die Erstattung von Sachschäden für Beamtinnen und Beamte der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen. Sie gilt auch für andere Beschäftigte wie Richterinnen und Richter, Tarifbeschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis Beschäftigten, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Werkstudentinnen und Werkstudenten.
2.
(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienst- bzw. Arbeitsunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann Ersatz geleistet werden (§ 83 BremBG). Die beschädigten Gegenstände müssen nicht Eigentum der oder des Beschäftigten sein.
(2) Hat die oder der Beschäftigte den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so wird kein Ersatz gewährt. Die oder der Beschäftigte ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
(3) Ersatz kann nur geleistet werden, soweit der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein Anspruch wegen Unzumutbarkeit nicht verwirklicht werden kann oder die möglichen Kosten einer Rechtsverfolgung in keinem Verhältnis zur Höhe des Ersatzanspruchs stehen. Hat der Dienstherr bzw. Arbeitgeber Leistungen gewährt, so gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche der oder des Beschäftigten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Ersatz kann auch bei Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 des Strafgesetzbuches geleistet werden.
(5) Bei Sachschäden an einem privaten Kraftwagen bei Dienstreisen und Dienstgängen, bei Wegeunfällen und bei Parkschäden sind die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts zu berücksichtigen.
3.
Der Antrag auf Leistung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt des Schadens schriftlich bei der oder dem Dienstvorgesetzen zu stellen. Dabei ist der Sachverhalt zu schildern und der Umfang des Sachschadens nachzuweisen, ggf. sind Zeugen zu benennen oder sonstige Beweismittel vorzulegen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn in der Angelegenheit im Rahmen der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – ein Antrag gestellt oder abgelehnt worden ist.
4.
(1) Der Ersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden (Nummer 2 Absatz 1). Ersatz wird auch für private Gegenstände gewährt, die als Arbeitsmittel zur Ausübung des Dienstes benötigt werden und deren Benutzung die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der Beauftragte veranlasst oder ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) Für geringfügige Sachschäden bis zur Höhe von 12,50 wird kein Ersatz geleistet.
5.
(1) Berücksichtigungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und notwendigen Reinigungs- oder Reparaturkosten. Ist eine Reinigung oder Reparatur nicht möglich oder höher als der nach Absatz 2 ermittelte Zeitwert, so ist der Zeitwert maßgeblich. Bei der Berechnung der Ersatzleistung1 ist von den berücksichtigungsfähigen Kosten der Eigenanteil für geringfügige Sachschäden nach Nummer 4 Absatz 2 abzuziehen.
(2) Zur Ermittlung des Zeitwertes sind vom Wiederbeschaffungswert folgende Absetzungen für Abnutzungen vorzunehmen:
bis zu 1 Jahr 30%,
bis zu 2 Jahren 50%,
bis zu 3 Jahren 60%,
bis zu 4 Jahren 70%,
bis zu 5 Jahren 80%.
Für ältere Gegenstände wird kein Ersatz geleistet. Bei Sachschäden an oder Verlust von besonders wertvollen Gegenständen ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte anzusetzen.
(3) Ersatz kann in Höhe von zwei Dritteln der berücksichtigungsfähigen Kosten geleistet werden. Hat der Dienstherr die Nutzung privater Gegenstände ausdrücklich veranlasst, ist Ersatz in voller Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten ohne Abzüge und Absetzungen gemäß Absatz 1 bis 3 zu leisten; Nummer 4 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(4) Bei orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln und Sehhilfen ist der Reparatur- oder Wiederbeschaffungswert ohne Absetzungen und Abzüge gemäß Absatz 1 bis 3 zu ersetzen. Nummer 4 Absatz 2 findet keine Anwendung.
6.
Entstehen Beschäftigten, ihren Familienangehörigen oder den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen Sachschäden durch einen Gewaltakt, so kann dafür Ersatz geleistet werden nach § 83 Absatz 2 BremBG. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

Zweiter Abschnitt
– Besondere Regelungen für den Ersatz von
Sachschäden an einem Kraftwagen bei Dienstreisen
und Dienstgängen, bei Wegeunfällen,
bei Parkschäden und Diebstahl –

7.
Für Sachschäden an einem dienstlich genutzen privaten Kraftwagen im Sinne von § 5 des Bremischen Reisekostengesetzes (BremRKG) vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 48) in Verbindung mit der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bremischen Reisekostengesetz (BremRKGVwV) vom 25. Mai 2009 (Brem.ABl. S. 601) bei Dienstreisen, Dienstgängen, Wegeunfällen und Parkschäden haben neben den Vorschriften des Ersten Abschnitts die nachstehenden Regelungen Gültigkeit. Abweichende Bestimmungen des Zweiten Abschnitts haben Vorrang.
8.
(1) Für Sachschäden an einem privaten Kraftwagen bei Dienstreisen und Dienstgängen kann nur Ersatz geleistet werden, wenn vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstgangs durch die oder den Dienstvorgesetzten oder der oder dem von ihr oder ihm Beauftragten mit der schriftlichen oder elektronischen Genehmigung oder Anordnung das erhebliche dienstliche Interesse festgestellt wurde und damit die Benutzung des privaten Kraftwagens auf ausdrücklichem Verlangen oder der Einflussnahme der oder des Dienstvorgesetzten beruht (Nummer 5.2.1 und 5.2.2 BremRKGVwV) und ein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung stand.
(2) Schadenersatz ist in Höhe der entstandenen Kosten, höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert des Kraftwagens am Tage des Schadens, zu leisten. Nummer 4 Absatz 2 und Nummer 5 Absatz 3 Satz 1 finden keine Anwendung.
9.
(1) Bei Sachschäden an einem privaten Kraftwagen durch einen Unfall auf dem Wege nach und von der Dienststelle ist Ersatz zu leisten, soweit die Genehmigung gemäß Nummer 8 Absatz 1 erfolgt ist. Der Ersatz kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn für die Benutzung des Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 5.2.2 der BremRKGVwV vorliegt.
(2) Treten Sachschäden bei Wegeunfällen im Zusammenhang mit einer Dienstreise oder einem Dienstgang mit einem privaten Kraftwagen ein, dessen Benutzung gemäß Nummer 8 Absatz 1 anerkannt worden ist, ist Ersatz zu leisten.
10.
(1) Entstehen Parkschäden an einem privaten Kraftwagen, dessen Benutzung im Rahmen der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise oder eines Dienstganges nach § 2 BremRKG aus den in Nummer 8 Absatz 1 genannten Gründen anerkannt worden ist, ist Ersatz zu leisten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Diebstahl eines privaten Kraftwagens oder aus einem privaten Kraftwagen. Unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen wird auch Ersatz geleistet für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden.
(3) Bei Parkschäden oder Diebstahl im Zusammenhang mit einem Wegeunfall gemäß Nummer 9 Absatz 1 und 2 ist Ersatz zu leisten.
11.
(1) Sachschäden an Kraftwagen können grundsätzlich nur in Höhe der entstandenen durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt nachgewiesenen Reparaturkosten ersetzt werden.
(2) Ist die Instandsetzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich oder die oder der Beschäftigte sieht von einer Reparatur ab, werden die durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt nachgewiesenen Reparaturkosten abzüglich der ausgewiesenen Mehrwertsteuer gegebenenfalls unter Anrechnung des Restwertes ersetzt.
(3) Gegen Nachweis sind darüber hinaus die mit der Behebung des Sachschadens zusammenhängenden Kosten erstattungsfähig wie Bergungs- und Abschleppkosten, bei Totalschaden Kosten für Kraftfahrzeugzeichen, Ab- und Anmeldung sowie Gutachterkosten für die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes.
(4) Nicht erstattungsfähig sind Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie Rückstufungsfolgen durch die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens. In begründeten Einzelfällen können derartige Sachschäden in angemessenem Umfang dann erstattet werden, wenn die Übernahme dieser Kosten für die oder den Beschäftigten eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
12.
(1) Bei einer Sachschadenregulierung durch eine Kaskoversicherung entspricht der erstattungsfähige Betrag nach dieser Verwaltungsvorschrift der Summe der nachgewiesenen Beträge für Selbstbeteiligung (SB) von höchstens 300 € und dem Verlust an Schadenfreiheitsrabatt (SFR). Der Verlust an SFR bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Wiedererlangung des ursprünglichen SFR. Die Höhe des Rabattverlustes ist durch eine Bescheinigung des Versicherers über den Versicherungsverlauf mit und ohne den Sachschaden nachzuweisen.
(2) Bei Anschaffung eines anderen Kraftwagens, der zu einer höheren Kaskoversicherungsklasse gehört, oder bei einer Erhöhung der Kaskoversicherungstarife können der oder dem Beschäftigten die durch den Verlust des SFR entstandenen Mehrkosten auf Antrag erstattet werden.
(3) Wenn die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses vom Vorliegen einer Kaskoversicherung abhängig gemacht wurde, die oder der Beschäftigte die Versicherung aber nicht in Anspruch nimmt, so ist der Sachschaden auf die SB bis höchstens 300,– € zu begrenzen.
(4) Bei einer abgeschlossenen Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung werden die Selbstbeteiligung sowie die Versicherungsprämie im Schadensjahr in Höhe der nicht gedeckten Kosten ersetzt.

Dritter Abschnitt
– Schlussvorschriften –

13.
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von Sachschäden für Mitarbeiter der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen (VV Sachschadenerstattung) vom 25. Juni 2002 (Brem.ABl. S. 443) außer Kraft.
Bremen, den 26. April 2011

Der Senat

Fußnoten


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