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Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Vom 6. April 2015

Veröffentlichungsdatum:26.05.2015 Inkrafttreten01.06.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2015 bis 31.12.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 528
Bezug (Rechtsnorm)32009R0073, 32013R1305, 31992L0043, 32013R1306, 32013R1307, 32014R0702, 32013R1407, 32008R0637, AO 1977 § 284, BNatSchG § 3, BNatSchG § 23, BNatSchG 2002 § 26, BNatSchG 2002 § 30, BNatSchG 2002 § 68, BremNatG § 14, BremNatG § 17, BremNatG § 23, ZPO § 807

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:06.04.2015
Fassung vom:06.04.2015
Gültig ab:01.06.2015
Gültig bis:31.12.2021  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32009R0073, 32013R1305, 31992L0043, 32013R1306, 32013R1307, 32014R0702, 32013R1407, 32008R0637, § 284 AO 1977, § 3 BNatSchG, § 23 BNatSchG, § 26 BNatSchG 2002, § 30 BNatSchG 2002, § 68 BNatSchG 2002, § 14 BremNatG, § 17 BremNatG, § 23 BremNatG, § 807 ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 528
Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Richtlinie über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Richtlinie Erschwernisausgleich)

Vom 6. April 2015

§ 1
Erschwernisausgleich

(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Grünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung aufgrund der in einer Schutzgebietsverordnung geregelten Gebote und Verbote

a)
in einem nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) in Verbindung mit § 14 des Bremischen Naturschutzgesetzes (BremNatG) ausgewiesenen Naturschutzgebiet oder
b)
in einem nach § 26 BNatschG in Verbindung mit § 17 BremNatG ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet

wesentlich erschwert ist.

(2) Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Grünland in einem nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützten Biotop, wenn die zum Zeitpunkt der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung wesentlich erschwert ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a)
Flächen von insgesamt weniger als 0,5 ha je bewirtschaftender Person,
b)
Flächen gesetzlich geschützter Biotope von weniger als 0,25 ha je bewirtschaftender Person,
c)
Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Absatz 1 bis 3 BNatschG zu gewähren ist.

(4) Grünland ist eine dauerhaft mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche, die zur Erhaltung mindestens einmal im Jahr durch Mahd oder Beweidung genutzt wird.

(5) Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum).

§ 2
Höhe des Erschwernisausgleichs, Bagatellgrenze

(1) Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. Seine Höhe ist nach der Anlage (Punktwerttabelle) zu berechnen. Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 150 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht gewährt (Bagatellgrenze).

(2) Erschwernisausgleich wird nicht gewährt, soweit die Nutzung aufgrund einer anderen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung im gleichen Maße erschwert ist.

(3) Liegt eine Fläche nach § 1 Absatz 2 in einem Naturschutzgebiet oder in einem Landschaftsschutzgebiet, so ist der höhere Erschwernisausgleich zu gewähren.

§ 3
Begünstigte

Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der auf Grund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt oder aufgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer die Übernahme schriftlich mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.

§ 4
Verfahren, Datenaustausch

(1) Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt.

(2) Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss innerhalb von drei Monaten

1.
nach Inkrafttreten der die Erschwernis begründenden Vorschrift zum Schutz des Naturschutzgebiets oder des Landschaftsschutzgebietes (Natura 2000 Schutzgebiet),
2.
nach Bekanntgabe nach § 23 Absatz 5 BremNatG über die Eintragung des Biotops in ein Verzeichnis oder
3.
nach dem Wegfall eines die Gewährung des Erschwernisausgleichs ausschließenden Grundes

bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingegangen sein. Für die Folgejahre muss der Antrag bis zum 15. Mai des Kalenderjahres eingegangen sein, für das Erschwernisausgleich beantragt wird.

(3) Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die der für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (L 347/608 Amtsblatt der Europäischen Union 20. Dezember 2013), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen erforderlich ist, darf die für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Dateien einsehen oder abrufen und nutzen, die für den Erschwernisausgleich relevant sind und die der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer vorliegen.

§ 5
Nachweis

Für Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist oder gewährt wird, führt die bewirtschaftende Person eine chronologische Aufzeichnung, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchzuführenden und durchgeführten landwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Bodenbearbeitung, die Beweidung, die Düngung oder die Mahdzeitpunkte, so dokumentiert, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung von Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist (Schlagkartei Erschwernisausgleich). Die Schlagkartei Erschwernisausgleich ist zur Einsichtnahme vorzuhalten oder der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf Verlangen vorzulegen.

§ 6
Beihilferechtliche Bestimmungen

1.
Rechtsgrundlage
Die Beihilfen für den Erschwernisausgleich werden in geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie sowie in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen Teil II Abschnitt 1.1.6 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) gewährt.
2.
Gegenstand der Förderung/Beihilfefähige Kosten
Die Beihilfen werden zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Natura-2000-Gebieten und andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen.
Die Beihilfen werden nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen.
Die Beihilfen gleichen Bewirtschaftungserschwernisse und Mindererträge aus, die aufgrund von hoheitlichen Einschränkungen in den Schutzgebieten eintreten. Sie werden ausschließlich für die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste aufgrund der verordneten Bewirtschaftungsauflagen in Grünlandflächen in Schutzgebieten gewährt.
Es kommen für die Beihilfen die als Natura-2000-Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen landwirtschaftlichen Gebiete sowie andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung, die zu der Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, in Betracht.
3.
Beihilfebetrag
Der bei Vorhaben zur Umsetzung von Natura 2000-Zielen festgesetzte kofinanzierungsfähige Beihilfehöchstbetrag von 500 €/ha (Anhang II VO (EU) Nr. 1305/2013) kann unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die zu prüfen sind, angehoben werden.
Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festgesetzt. Die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen (a) umfassen nur überprüfbare Elemente; (b) beruhen auf fachlich fundierten Zahlenangaben; (c) enthalten genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen; (d) sind gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert und (e) enthalten keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente. Die Bemessung des Erschwernisausgleichs wird anhand der Punktwerttabelle (Anhang in Anlage 1) berechnet.
4.
Zuwendungsempfänger
Begünstigte der Beihilfen sind kleine und mittlere Betriebe (KMU), die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und die KMU-Kriterien gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 702/2014 erfüllen. Großunternehmen bzw. anderen Landbewirtschaftern als den im Agrarsektor tätigen Unternehmen kann die Beihilfe auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (EU) 1407/2013 gewährt werden.
Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien offen.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Unternehmen, die nicht die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der VO (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 (Randnummer 35 Ziffer 13 der Rahmenregelung 2014-200 (2014/C 204/01)) erfüllen
b)
Unternehmen, bei denen es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung 2014-2020 (2014/C 204/01) handelt
c)
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach §§ 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder
d)
Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
6.
Kumulierung
Es können darüberhinausgehende, zusätzliche Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen freiwilliger Agrarumweltmaßnahmen als Komplementärförderung auf den Erschwernisausgleich aufgesattelt werden. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
7.
Transparenz
Gemäß Artikel 111-113 der ELER-VO (EU) Nr. 1306/2013 werden die notwendigen Angaben über die Zuwendungsempfänger veröffentlicht. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2016 die Angaben nach Randnummer 128 der Rahmenregelung 2014-2020 (2014/C 204/01) auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Bremen, den 6. April 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

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