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Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 30. Juni 2009

Veröffentlichungsdatum:30.06.2009 Inkrafttreten30.06.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.06.2009 bis 01.07.2014Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)BremNatG § 14, BremNatG § 26c, BremNatG § 30

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:30.06.2009
Fassung vom:30.06.2009
Gültig ab:30.06.2009
Gültig bis:01.07.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 14 BremNatG, § 26c BremNatG, § 30 BremNatG
Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen

Berücksichtigung des Umweltschutzes bei
der Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen des Landes und
der Stadtgemeinde Bremen
1

Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 30. Juni 2009

Grundsätze

Artikel 11a der Bremischen Landesverfassung bestimmt:

„Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts tragen Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen. Daher gehört es auch zu ihren vorrangigen Aufgaben, Boden, Wasser und Luft zu schützen, mit Naturgütern und Energie sparsam umzugehen sowie die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre natürliche Umgebung zu schonen und zu erhalten. Schäden im Naturhaushalt sind zu beheben oder auszugleichen.“

1Deshalb sind die Anforderungen der Umweltvorsorge (Vorbeugung gegen das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen), der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes (Vermeidung und Kompensation von erheblichen Beeinträchtigungen) und des Umweltschutzes (Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf alle relevanten Schutzgüter) bei der Feststellung des Baubedarfs, der Aufstellung des Bauprogramms, der Planung und der Ausführung von Bauaufgaben zu erfüllen. 2Aktiven und passiven Einflüssen (z.B. Emissionen, Immissionen) ist Rechnung zu tragen. 3Bei Bauaufgaben sind umweltfreundliche sowie emissionsarme Baustoffe und Bauteile zu verwenden.

Die Bauleistung ist umweltschonend auszuführen.

1Für die Umsetzung in diesem Sinne fällt den staatlichen Institutionen die Vorreiterrolle zu. 2Sie haben sich beispielsetzend und vorbildlich zu verhalten.

Die notwendigen Anforderungen der Umweltvorsorge, des Umweltschutzes und der Umweltfreundlichkeit (im folgenden zusammenfassend mit „Umweltschutz“ bezeichnet) bei der Durchführung von Baumaßnahmen sind auch dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu unterwerfen.

Baumaßnahmen sind Neu-, Um-, Erweiterungs- und Wiederaufbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen von

–Gebäuden

–sonstigen Bauwerken

–Innenräumen

–Verkehrsanlagen

–Anlagen der Technischen Ausrüstung

–sonstigen technischen Anlagen

–Freianlagen.

Die Regelungen dieser Richtlinie ersetzen nicht die nach den Rechtsvorschriften jeweils erforderlichen materiell-rechtlichen Prüfungen und formell-rechtlichen Verfahren (z.B. die Eingriffsregelung nach §§ 11 ff Bremisches Naturschutzgesetz).

Bei Maßnahmen, die in NATURA 2000-Gebieten vorgesehen sind oder die in diese hineinwirken können, sind der Naturschutzbehörde nach § 26c BremNatSchG die Unterlagen zur Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen vorzulegen.

1Bei Maßnahmen, die auch außerhalb von NATURA 2000-Gebieten die Populationen und Habitate nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Tier- oder Pflanzenarten und nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie der EU-Vogelschutzrichtlinie geschützte Vogelarten erheblich beeinträchtigen können, ist nach §§ 42+43 BNatSchG bei der Naturschutzbehörde vorweg eine Ausnahme zu beantragen. 2Gleiches gilt analog bei Maßnahmen, die Schutzbestimmungen nach § 30 BremNatSchG betreffen.

1

Die Belange des Umweltschutzes sind bereits zu beachten bei der Feststellung des Baubedarfs und bei der Aufstellung

–der Zielsetzung

–der Zweckdefinition

–der Konzeption

–der Standortwahl

–der Aufstellung des Raum- und Funktionsprogramms.

1Gegebenenfalls sind verschiedene Standorte hinsichtlich ihrer Umwelteignung bzw. Umweltempfindlichkeit vergleichend zu prüfen. 2Bei Beeinträchtigungen von NATURA2000-Gebieten sind, sofern die Naturschutzbehörde die Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen feststellt, zwingend Alternativen zu prüfen und das überwiegende öffentliche Interesse an der Maßnahme nachzuweisen.

2

1Für die Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Gesundheitsverträglichkeit ist die Planung das entscheidende Stadium. 2Deshalb sind in allen Planungsphasen die in den Ziffern 2.2.3 bis 2.2.6 beschriebenen Produktvorgaben zu berücksichtigen.

2.1

1Im Rahmen der Planung müssen Aussagen über schädliche Umwelteinwirkungen und Altlasten getroffen werden. 2Können Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen nicht ausgeschlossen werden, so ist eine Auskunft bei der zuständigen Bodenschutzbehörde einzuholen. 3Gegebenenfalls sind in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde weitere Untersuchungen zur Erkundung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen.

1Bei der Grundlagenermittlung ist zu prüfen, ob NATURA 2000 – Gebiete oder besonders geschützte Arten von der Maßnahme beeinträchtigt werden können. 2Bei der Grundlagenermittlung ist auch zu prüfen, ob von der Durchführung und der Baumaßnahme selbst schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, oder ob sie solchen Einwirkungen ausgesetzt ist (Abschätzung der Umwelterheblichkeit).

Soweit schädliche Umwelteinwirkungen bzw. erhebliche Beeinträchtigungen der nach der FFH-/EU-Vogelschutzrichtlinie geschützten Gebiete oder Arten nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind, ist in den Planunterlagen darzustellen,

–welche Auswirkungen zu erwarten sind,

–wie sie zu bewerten sind,

–welche Abhilfen oder anderen Lösungen möglich sind, um schädliche Umwelteinwirkungen bzw. erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, auszugleichen oder zu mindern.

Bei Baumaßnahmen in bestehenden Gebäuden ist zudem eine Prüfung auf Gefahrenquellen durch belastete Baustoffe bzw. Bauteile erforderlich (Holzschutzmittel, Asbest, PAK, etc.).

2.2

2.2.1

1Sowohl beim Erarbeiten des Planungskonzeptes als auch bei der Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten sind die Anforderungen des Umweltschutzes zu erfüllen. 2Aspekte der Gesundheitsverträglichkeit sollen berücksichtigt werden.

2.2.2

Soweit nach Art der Bauaufgabe einschlägig, sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten:

Planung und Erschließung

–Einbindung in das städtebauliche Umfeld und die Landschaft,

–Schonung von Flora und Fauna,

–Schonung der natürlichen Ressourcen Boden und Wasser,

–Beachtung klimatischer Gegebenheiten,

–sparsamer Umgang mit Bauland,

–Vermeidung der Versiegelung von Flächen,

–weitgehender Schutz vor Immissionen,

–weitgehende Vermeidung von Emissionen.

Gebäudeplanung

–Stellung und Gestaltung der Baukörper im Hinblick auf Windeinwirkung und einen möglichst bedarfsgerechten passiven Sonnenwärmegewinn,

–Anordnung der Räume nach Wärmebedarf,

–Vorkehrungen gegen Lärm von innen und außen,

–Einbeziehung von Begleitpflanzungen,

–Berücksichtigung von Versickerungsmöglichkeiten von Regenwasser

–Abschirmungspflanzungen und Strukturierung von senkrechten Flächen

Technische Ausrüstung

–Auswahl der bedarfs- und nutzungsgerechten technischen Systeme unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes,

–Einsatz von Energieversorgungssystemen mit hohem Nutzungsgrad,

–Wärmerückgewinnung und Nutzung regenerierbarer Energiequellen – soweit wirtschaftlich vertretbar;

–Verwendung wassersparender Installationen,

–Sammlung und Nutzung von Regenwasser – soweit aus hygienischen Betrachtungen zulässig und wirtschaftlich vertretbar,

–messtechnische Ausstattung in der Weise, dass neben betriebswirtschaftlichen auch ökologische Folgerungen für die Betriebsführung gezogen werden können,

–Raumlufttechnische Anlagen sind nur noch dort zu verwenden, wo sie zwingend vorgeschrieben und notwendig sind.

Energieeinsparung

–Optimierung von Wärmedämmung und Wärmespeicherung,

–Optimierung des passiven Sonnenwärmegewinns,

–klimaausgleichende Wirkung von Fassaden- und Dachbegrünungen.

Baustoffe

–Verwendung schadstoffarmer, emissionsarmer und diffusionsoffener Baumaterialien aus natürlichen Grundstoffen,

–verstärkte Verwendung von Recyclingbaustoffen und -teilen

–Verwendung von zerfizierten Hölzern

2.2.3

Baustoffe und die Ausführung von Bau- und sonstigen Leistungen sind umweltfreundlich, wenn bei der Herstellung und Verwendung der Baustoffe und bei der Ausführung der Leistungen weniger Ressourcen verbraucht und die belebte und unbelebte Umwelt und die Gesundheit des Menschen weniger belastet werden als bei vergleichbaren Produkten und Ausführungsarten.

1Für Produkte und Dienstleistungen sind Umweltinformationen in Merkblättern des Umweltbundesamtes zusammengefasst. 2Die Merkblätter können vom Umweltbundesamt, Bundesumweltministerium – Referat Öffentlichkeitsarbeit – 11055 Berlin (www.bmu.de), angefordert werden. 3Wenn weitere Angaben zu einem Produkt, insbesondere über seine Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit benötigt werden, können vom Umweltbundesamt die Vergabegrundlagen für das Umweltzeichen und spezielle Informationen angefordert werden.

Die Informationen über Produkte mit dem Umweltzeichen, Zeichenanwender und Vergabekriterien können auch im Internet unter www.umweltbundesamt.de oder www.blauer-engel.de abgerufen werden.

1Verlegewerkstoffe sollten nach Möglichkeit das GEV-Zeichen EMICODE EC1 tragen. 2Dieses Zeichen steht für sehr emissionsarme Verlegestoffe. 3Angaben zu den Vergabekriterien und Zeichenanwendungen können unter www.emicode.com abgefragt werden.

2.2.4

Die in den Anlagen beschriebenen Materialien und Erzeugnisse, einschließlich Verbindungen mit diesen Erzeugnissen sind nicht bzw. eingeschränkt entsprechend den Vorgaben dieser Dienstanweisung zu verwenden:

2.2.5

Zement-, magnesit- und gipsgebundene Spanplatten sind zu bevorzugen, da sie nach bisheriger Kenntnis keine Schadstoffe (z.B. Formaldehyd) an die Raumluft abgeben.

1Ortschäume sind nicht zu verwenden. 2Sie sind durch andere Maßnahmen zu ersetzen.

1Tropische Hölzer dürfen verwendet werden, wenn z.B. durch ein Zertifikat des Forest Stewardship Council (FSC) sichergestellt werden kann, dass das Holz aus nachhaltigen forstwirtschaftlichen Produktionen stammt. 2Gegenüber der Situation Anfang der neunziger Jahre mit dem Kahlschlag von Tropenwäldern gibt es heute positive Ansätze zu einer geregelten Forstwirtschaft in diesen Ländern.

Die Verwendung allgemein kritisch eingestufter Produkte, für die noch keine eindeutigen Regelungen existieren, sollten überprüft und ggf. die Verwendung von weniger kritischen Produkten vorgenommen werden.

2.2.6

Die mit dem Datum 25. 5. 1985 vom Senator für das Bauwesen eingeführten „Richtlinien über die Beschaffung umweltfreundlicher Güter“ sind zu beachten. (Bis zur redaktionellen Überarbeitung der Beschaffungsordnung wird die Anwendung dieser Vorschrift ausgesetzt)

2.3

1Das Planungskonzept ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Umweltschutzes durchzuarbeiten. 2Die umweltgerechte und gesundheitsverträgliche Lösung der Planungsaufgabe ist im Erläuterungsbericht darzustellen.

2.4

1Haben sich die Erkenntnisse über die Anforderungen des Umweltschutzes, die der Entwurfsplanung zugrundegelegt worden sind, weiterentwickelt, so ist dem in diesen Planungsphasen Rechnung zu tragen. 2Gegebenenfalls ist ein Nachtrag zur genehmigten Haushaltsunterlage aufzustellen. 3Sie ist mit der Naturschutzbehörde gemäß § 14 BremNatSchG einvernehmlich abzustimmen.

2.5

Der federführende Dienstleister (Bauamt, Eigenbetrieb, Anstalt öffentlichen Rechts, privatrechtliche Gesellschaft) hat dafür zu sorgen, dass die freiberuflich Tätigen auch ihre vertraglichen Verpflichtungen zu einer umweltgerechten Planung ordnungsgemäß und vollständig erfüllen.

3
3.1

1Bei der Beschreibung der zu vergebenden Leistungen sind die Anforderungen zu stellen, die nach dem Ergebnis der Planung notwendig und möglich sind, um schädliche Umwelteinwirkungen bzw. erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, auszugleichen oder zu mindern. 2Um die Markteinführung umweltfreundlicher Produkte zu erleichtern, sollen auch umweltfreundliche Produkte oder Ausführungsarten nachgefragt werden. 3Regelungen für eine umweltfreundliche Bauausführung (z.B. für die Baustelleneinrichtung, den Einsatz von Baumaschinen) sind zu treffen. 4Gesundheitsaspekte sind dabei zu berücksichtigen.

1An die zu vergebende Leistung selbst dürfen umweltrelevante Anforderungen gestellt werden; an den Leistungserbringer und seine betriebliche Organisation jedoch nicht. 2An die Arbeitsweise des Leistungserbringers dürfen in Ausnahmefällen besondere umweltrelevante Anforderungen nur dann gestellt werden, wenn dafür eine entsprechende Rechtsnorm vorliegt.

Bei der Aufstellung von Leistungsbeschreibungen von Bauleistungen nach der VOB2 und von Leistungen nach der VOL3 sind der Wettbewerbsgrundsatz (§ 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/A, § 2 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A), die Grundsätze zu den technischen Anforderungen zur Beschreibung der Leistungen nach § 9 Nr. 4 Abs. 1 bis 4 VOB/A, § 8 Nr. 4 Abs. 2 VOL/A und das Gebot der produktneutralen Leistungsbeschreibung nach § 9 Nr. 5 Abs. 1 und 2 VOB/A, § 8 Nr. 3 Abs. 3 bis 5 VOL/A zu beachten

3.2

1Die Zulassung von Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen ist in § 10 Nr. 5 Abs. 4e VOB/A, § 25 Nr. 4 VOL/A geregelt. 2Sollten Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht zugelassen werden, ist dieses entsprechend zu begründen.

Sind in die Leistungsbeschreibung Anforderungen aus Gründen des Umweltschutzes aufgenommen worden, ist bei der Wertung darauf zu achten, ob und inwieweit diese Anforderungen von den einzelnen Angeboten erfüllt werden. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der angebotenen mit der ausgeschriebenen Leistung nach § 21 Nr. 2 VOB/A, § 25 Nr. 4 VOL/A zu beachten.

1Bei EU-weiten Ausschreibungen von Leistungen nach der VOL ist ggf. festzulegen, dass umweltrelevante Anforderungen auch als Wertungskriterien in der Bekanntmachung und/oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben werden. 2Gleiches gilt für die Wertung von Nebenangeboten in VOB-Ausschreibungen.

Der Zuschlag soll auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller technischen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkte, gegebenenfalls auch gestalterischer und funktionsbedingter Gesichtspunkte, als das annehmbarste (VOB) oder wirtschaftlichste (VOL) erscheint.

Das annehmbarste oder wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der geforderten Leistung und dem angebotenen Preis erzielt wird.

1Eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel kann auch gewährleistet sein, wenn durch die umweltschonenden Eigenschaften der angebotenen Baustoffe, Bauteile und Ausführungsarten nicht berechenbare volkswirtschaftliche Kosteneinsparungen entstehen. 2In diesem Fall ist die senatorische Dienststelle einzuschalten.

4

Zur Information und zur Beratung in Einzelfällen wird auch auf folgende Institutionen hingewiesen:

Umweltbundesamt
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau

www.umweltbundesamt.de

Deutsches Institut für Bautechnik
Kolonnenstraße 30
10829 Berlin

www.dibt.de

5

Über Erfahrungen mit der verstärkten Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Durchführung von Bauaufgaben ist der senatorischen Dienststelle zu berichten.

6

Diese Dienstanweisung tritt am 30. Juni 2009 in Kraft und verliert ihre Gültigkeit am 1. Juli 2014.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Fußnoten

1)

Die Anweisung tritt mit Ablauf des 30. 6. 2014 außer Kraft, vgl. Abschnitt 6.

2)

[Amtl. Anm.:] VOB Ausgabe 2006

3)

[Amtl. Anm.:] VOL Ausgabe 2006


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