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Diese Verordnung regelt die Gewährung von nicht ruhegehaltfähigen Leistungsprämien und Leistungszulagen für die Erbringung besonders herausragender Leistungen an
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A,
Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1, soweit sie ihr Amt nicht ausüben, sowie
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1
jeweils mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes.
(1) Leistungsprämien sind Einmalzahlungen. Leistungszulagen sind befristete monatliche Zahlungen. Nicht ruhegehaltfähige Leistungsprämien oder nicht ruhegehaltfähige Leistungszulagen können gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sowie die Richterin oder der Richter eine besonders herausragende Leistung erbringt oder erbracht hat. Eine besonders herausragende Leistung liegt insbesondere vor in Fällen
besonders herausragender Einzelleistungen, die auf dem bisherigen Dienstposten oder auf einem Dienstposten im Rahmen einer Abordnung nach § 28 des Bremischen Beamtengesetzes innerhalb des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erbracht worden sind,
einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung,
der temporären Übernahme von Mehrverantwortung,
der tatsächlichen Ausübung der ärztlichen Weiterbildungsbefugnis im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Erbringt eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter eine besonders herausragende Leistung in mehreren der unter Satz 4 genannten Fälle, kann insgesamt nur eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.
(2) Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 an mehrere vergeben werden, gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage. Leistungsprämien oder Leistungszulagen nach Satz 1 dürfen jeweils insgesamt bis zu 200 vom Hundert des in § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 und 5 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgebend ist die höchste Besoldungsgruppe der Bremischen Besoldungsordnung A oder der Besoldungsgruppe R 1 der an der Leistung wesentlich Beteiligten.
(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden, wenn Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter für die besonders herausragende Leistung eine Zulage oder Vergütung nach den §§ 41 oder 54 des Bremischen Besoldungsgesetzes erhalten.
(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nur im Rahmen des Personalkostenbudgets der jeweiligen Dienststelle gewährt werden. Durch eine besonders herausragende Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(1) Die Gewährung der nicht ruhegehaltfähigen Leistungsprämien dient insbesondere der Belohnung besonders herausragender Einzelleistungen; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Leistung stehen.
(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter während der Erbringung der besonders herausragenden Leistung ausschließlich oder überwiegend angehört hat, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonders herausragenden Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten oder Richterinnen oder Richtern ist das entsprechend des § 9 des Bremischen Besoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. In Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 gilt die in § 2 Absatz 2 genannte Höchstgrenze.
(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an eine Beamtin oder einen Beamten sowie an eine Richterin oder einen Richter innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes nach Absatz 2 gewährt werden.
(1) Die Gewährung einer monatlichen, nicht ruhegehaltfähigen Leistungszulage dient der Anerkennung einer mindestens drei Monate erbrachten und weiterhin zu erwartenden besonders herausragenden Leistung.
(2) Die monatliche Leistungszulage beträgt höchstens sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters im Zeitpunkt der Zuerkennung; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonders herausragenden Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ist das entsprechend des § 9 des Bremischen Besoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage wird von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an monatlich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt, in Fällen von Personalentwicklungsprojekten längstens für zwei Jahre und im Übrigen längstens für ein Jahr. Sie kann bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Abweichend von Satz 1 kann die Leistungszulage in besonderen Ausnahmefällen höchstens zehn vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters im Zeitpunkt der Zuerkennung betragen; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 gilt die in § 2 Absatz 2 genannte Höchstgrenze.
(3) Eine Neubewilligung der Leistungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Neubewilligung ohne Einhaltung der in Satz 1 genannten Frist erfolgen. Ausnahmen nach Satz 2 sind durch die oberste Dienstbehörde festzustellen.
(4) Die Leistungszulage ist für die Zukunft zu widerrufen, soweit die besonders herausragende Leistung nicht mehr erbracht wird.
(1) Leistungsprämien (§ 3) und Leistungszulagen (§ 4) dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der jeweiligen Dienststelle in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie in der Besoldungsgruppe R 1 gewährt werden. Maßgebend ist die Zahl der vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie der vorhandenen Richterinnen und Richter am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.
(2) In Dienststellen mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie in der Besoldungsgruppe R 1 kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Richterin oder einem Richter eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.
(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien (§ 3) und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen (§ 4) an Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter trifft die oder der Dienstvorgesetzte; für die Leiterinnen und Leiter von zugeordneten Dienststellen ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(2) Die oder der Entscheidungsberechtigte hat aktenkundig darzulegen, was sie oder er als besonders herausragende Leistung ansieht.
Leistungszulagen, die vor dem 1. Oktober 2025 nach § 4 der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 7. Juli 1998 (Brem.GBl. S. 201), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2021 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, bewilligt worden sind, werden für den gewährten Bewilligungszeitraum weiterhin gezahlt oder können für die Zukunft widerrufen werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach dieser Verordnung neben den nach Satz 1 zu zahlenden Leistungszulagen sind ausgeschlossen.