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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 12/2026 vom 07.05.2026
Übergangs- und Ausnahmeregelungen von der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden nach § 134 Bremisches Beamtengesetz sowie § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung und § 24 Bremische Urlaubsverordnung
Verteiler: Alle Dienststellen
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Adressatenkreis:
Personalstellen
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamte wird mit Wirkung vom 1. Juli 2026 auf 41 Stunden erhöht. Durch die Aufnahme von Übergangsregelungen für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sowie von Ausnahmemöglichkeiten von der Arbeitszeiterhöhung für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, für Beamtinnen und Beamte mit Erziehungs- und Pflegeaufgaben sowie für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst wird der besonderen Situation dieser Personenkreise Rechnung getragen. Die Übergangsregelungen finden sich in § 134 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) wieder, die Ausnahmeregelungen in § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung (BremAZVO). Zudem sieht § 24 Bremische Urlaubsverordnung (BremUrlVO) eine Übergangsregelung für die Berechnung der Urlaubsansprüche aufgrund der Einführung der 41-Stunden-Woche vor.
Übergangsregelung nach § 134 BremBG
Die Regelungen des § 134 BremBG sehen befristete Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte mit einer Teilzeitbeschäftigung vor.
Übergangsregelung nach § 24 BremUrlVO
Durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden wäre noch vorhandener Urlaub aufgrund der Regelung des § 5 BremUrlVO zu kürzen. Da mit der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht auch eine Urlaubsverringerung einhergehen soll, wird die sonst geltende Regelung zur stundenweisen Berechnung hier nicht angewendet. Dies gilt sowohl für die Erhöhung der Arbeitszeit um eine Stunde bei Vollzeitbeschäftigten als auch für die Erhöhung der individuellen Arbeitszeit aufgrund der Übergangsregelungen in § 134 BremBG.
Sofern sich durch die Arbeitszeitänderung die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr oder weniger Wochentage ändert, ist der Urlaubsanspruch jedoch wie üblich nach den Regelungen des § 4 Absatz 3 BremUrlVO anzupassen.
Ausnahmeregelungen nach § 5 Absatz 1a BremAZVO
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind nach der Ausnahmeregelung von der Arbeitszeiterhöhung bei Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft ausgenommen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Schwerbehinderung besteht nach wie vor nicht. Die Anzeige ist lediglich erforderlich, sofern die betroffenen Beamtinnen und Beamten die daraus erwachsenden Recht in Anspruch nehmen möchten.
Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von der 41-Stunden-Woche besteht zudem für Beamtinnen und Beamte mit Erziehungs- und Pflegeaufgaben, da die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für diesen Personenkreis eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellt.
Beamtinnen und Beamte, die in einem Schichtdienst oder im Wechselschichtdienst tätig sind, sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes ebenfalls von der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 41 Wochenstunden aufgenommen. Schichtdienst (insbesondere Nacht- und Wechselschichtdienst) ist nachweislich körperlich und psychisch stärker belastend. In den Bereichen des Polizei- und Justizvollzugsdienstes kommen zudem Konflikt- und Gewaltpotenziale sowie im Einsatzdienst der Feuerwehr körperliche Extrembelastungen hinzu, welche unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit die betroffenen Beamtinnen und Beamte stärker als andere Beamtinnen- bzw. Beamtengruppen beanspruchen.
Mit anliegenden Durchführungshinweisen sowie dem Musterantrag soll ein einheitliches Vorgehen im Zusammenhang mit der Umsetzung der obenstehenden Ausnahmeregelungen in den Personalstellen gesichert werden.
Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de
Antrag auf Ausnahme von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (41-Stunden-Woche)