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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 08/2026 vom 30.03.2026
Bekanntgabe der Entgelte und Tabellenbeträge im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026
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Adressatenkreis:
Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L
Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes der Länder haben sich am 14. Februar 2026 auf die als Anlage 1 beigefügte Tarifeinigung verständigt. Die Gewerkschaften haben dieser Einigung innerhalb der bis zum 13. März 2026 vereinbarten Erklärungsfrist zugestimmt, so dass nunmehr die Tarifeinigung im Rahmen der anstehenden Redaktion von den Tarifvertragsparteien in Änderungstarifverträge umgesetzt werden muss.
Es bestehen keine Bedenken, im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung die ab dem 1. April 2026 neu vereinbarten Tabellenentgelte und Zulagen nach Maßgabe dieses Rundschreibens zu zahlen. Performa Nord beabsichtigt auch, den ersten Erhöhungsschritt bereits im April 2026 umzusetzen.
Zu den Entgeltsteigerungen wird auf Folgendes hingewiesen:
Die seit dem 1. Februar 2025 geltenden Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 15 werden zum
erhöht (vgl. I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026). Abweichend von den vorgenannten Anhebungsschritten erhöht sich das Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der Anlage B zum TV-L im zweiten Anhebungsschritt statt zum 1. März 2027 bereits zum 1. Januar 2027 (vgl. I. 1. Satz 2 der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026).
Die jeweils maßgebenden Tabellenentgelte der Anlage B zum TV-L ergeben sich aus den Anlagen 2, 3, 4 und 5. Dabei sind in der Anlage 3 lediglich die Tabellenentgelte in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 angepasst und die übrigen Entgeltgruppen sowie die übrigen Stufen der Entgeltgruppe 1 gegenüber der Anlage 1 unverändert. Die für die gleichen Zeiträume maßgebenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich aus den Anlagen 2a/b, 3a/b, 4a/b und 5a/b. Für die Stundenentgelte und die Zeitzuschlagstabelle sind jeweils Tabellen auf Basis von 38,5 (für die Ausnahmebereiche des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b TV-L) und 39,2 Wochenstunden enthalten.
Die Tabellenentgelte für Pflegekräfte, für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41 TV-L) und für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst werden gleichermaßen zum 1. April 2026 um 2,8 %, mindestens 100 €, zum 1. März 2027 um 2,0 % und zum 1. Januar 2028 um 1,0 % erhöht (vgl. I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026) erhöht. Die für diese Beschäftigtengruppen maßgebenden Beträge der Entgelttabellen der Anlagen C, D und G zum TV-L sowie die entsprechenden Stundenentgelte und Zeitzuschlagstabellen ergeben sich:
Die Tabellenentgelte der Beschäftigten in einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Länder bzw. nach § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder werden ebenfalls zum
erhöht (vgl. Klammerzusatz in I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026).
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern der dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitbezug die Bemessungsgrundlage für die vorgenannte Anhebung.
Bei Teilzeitbeschäftigten, deren Ehegatten ebenfalls in den TV-L übergeleitet wurden und in deren Entgelt der individuellen Endstufe der hälftige Verheiratetenanteil im Ortszuschlag ungekürzt eingegangen ist, ist vor der Teilzeitkürzung der um die Anhebungsschritte zum
jeweils erhöhte hälftige Verheiratetenanteil herauszurechnen und nach der Teilzeitkürzung dem Ergebnis wieder zuzuschlagen. Damit erhöht sich der hälftige Verheirate-
tenanteil wie folgt:
vom 1. April 2026 bis zum 28. Februar 2027:
vom 1. März 2027 bis zum 31. Dezember 2027:
ab dem 1. Januar 2028:
Für die auf Grundlage von § 8 Abs. 6 TV-L gezahlten Bereitschaftsdienstentgelte gelten die bisher gezahlten Beträge weiter (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L).
Entsprechend II. der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 werden die Beträge der Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 8 Abs. 7 bzw. Abs. 8 TV-L einschließlich der Zulagen für Beschäftigte im Geltungsbereich des § 43 TV-L, die in Wechselschicht und Schicht arbeiten, zum 1. Juli 2026 wie folgt angehoben:
Die Zulagen für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit sind nicht dynamisch und bleiben daher nach dem 1. Juli 2026 unverändert.
Die allgemeinen Entgelterhöhungen zu den vorstehend genannten Erhöhungsschritten wirken sich auch auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit aus, da sich die Berechnungsgrundlage aufgrund des erhöhten Tabellenentgelts zur Ermittlung der jeweiligen Zulagenhöhe ändert.
Die Garantiebeträge sind nicht dynamisch und werden deshalb nicht erhöht. Sie betragen weiterhin 100 € bzw. 180 €.
Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L gelten die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fort. Die Bemessungsgrundlage, aus der sich die Lohnzuschläge ableiten, betrug zuletzt 9,65 €. Sie erhöht sich gemäß I. 3. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 in drei Schritten
Hieraus leiten sich folgende Lohnzuschläge ab:
Zuschlagsgruppe | Betrag ab | |||
1. April 2026 | 1. März 2027 | 1. Januar 2028 | ||
I | (5 %) | 0,50 | 0,51 | 0,51 |
II | (6 %) | 0,60 | 0,61 | 0,61 |
III | (8 %) | 0,79 | 0,81 | 0,82 |
IV | (10 %) | 0,99 | 1,01 | 1,02 |
V | (12 %) | 1,19 | 1,21 | 1,23 |
VI | (14 %) | 1,39 | 1,42 | 1,43 |
VII | (16 %) | 1,59 | 1,62 | 1,64 |
VIII | (20 %) | 1,98 | 2,02 | 2,04 |
IX | (25 %) | 2,48 | 2,53 | 2,56 |
X | (31 %) | 3,08 | 3,14 | 3,17 |
Die zum 1. November 2024 letztmalig angehobenen Taucherzuschläge (vgl. Nr. 7 des Rundschreibens Nr. 03/2024 vom 24. Januar 2024) sind zum 1. Januar 2028 anzuheben, da die nach I. 3. Satz 1 Buchst. a der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 vorgesehene Erhöhung um 1,0 % (dritter Erhöhungsschritt) zur Überschreitung der hierfür maßgebenden Grenze von 12 % um 0,38 Prozentpunkte führt (Stand der Summe der bisherigen Erhöhungen vor der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026: 6,56 %). Die Taucherzuschläge werden somit um 12 % erhöht und betragen folglich ab 1. Januar 2028 - jeweils in € -:
Bei einer Tauchtiefe | Betrag |
bis zu 5 m | 25,67 |
von über 5 bis 10 m | 31,24 |
von über 10 bis 15 m | 39,02 |
von über 15 bis 20 m | 50,20 |
über 20 m je 5 m um | 11,14 |
für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug | 5,92 |
Hinweis: Die vorstehenden Zuschläge gelten nur für frühere Arbeiter:innen im TV-L. Für die früheren Arbeiter:innen im TVöD gelten die Erschwerniszuschläge des Tarifvertrages vom 4. Dezember 2008 zur Anwendung des Tarifvertrages zu § 23 BMT-G (Erschwerniszuschläge) vom 17. Februar 1995 in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Nr. 1.7 des KAV-Rundschreibens Nr. TVöD-10/2025 vom 5. bzw. 25. August 2025).
Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind in den Fällen, in denen nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein Entgeltfortzahlungstatbestand (z. B. Urlaub, Krankheit) eintritt, die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 90 % des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungssatz beträgt mithin zum
(vgl. I. 3. Satz 2 Buchst. a bis c der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026).
Die Beträge der Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß:
jeweils des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L - ausgewiesen in Ziffer IV. der Anlage F zum TV-L - erhöhen sich zum
Vgl. I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 i. V. m. Vorbemerkung Nr. 8 Satz 2 in Abschnitt 1 und 2 des Teil IV der Entgeltordnung zum TV-L bzw. § 50 Nr. 4 Satz 2 TV-L; zu den Beträgen siehe Anlagen 15 bis 17.
Die Zulagen für Beschäftigte, die nach Teil II
der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sind, erhöhen sich zum
Vgl. I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 i. V. m. Ziffer IIa. Satz 2 der Anlage F zum TV-L; zu den Beträgen siehe Anlagen 15 bis 17.
Soweit Beschäftigten eine Vergütungsgruppenzulage aufgrund § 9 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zusteht, wird der Betrag der Besitzstandszulage ab
erhöht (vgl. I. 3. Satz 1 Buchst. b der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026).
Die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder erhöht sich ab
(vgl. I. 3. Satz 1 Buchst. b der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026).
Sofern bisher auch Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag bestand (Kindererhöhungsbeträge wurden unter bestimmten Voraussetzungen an die bisherigen Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II BAT und die bisherigen Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 MTArb gezahlt), wird zunächst der Kindererhöhungsbetrag der bisherigen Besitzstandszulage zugerechnet und dann der Gesamtbetrag zum 1. April 2026 um 2,82 %, zum 1. März 2027 um 2,0 % und zum 1. Januar 2028 um 1,0 % erhöht. Die Einbeziehung auch des Kindererhöhungsbetrages in die Dynamisierung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder.
Die Beträge der Strukturausgleiche sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb nicht entsprechend den vereinbarten allgemeinen Entgeltanpassungen.
Die Beträge der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü werden in gleicher Weise erhöht wie die Tabellenentgelte nach § 15 TV-L (vgl. Klammerzusatz in I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026).
Für die Zeit vom 1. April 2026 bis 28. Februar. 2027 gelten folgende Beträge (in €):
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
2.811,20 | 3.030,72 | 3.114,64 | 3.217,96 | 3.288,97 | 3.385,81 |
Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4a | Stufe 4b | Stufe 5 | Stufe 6 |
5.106,09 | 5.366,89 | 5.821,41 | 6.283,38 | 6.991,23 | 7.194,48 |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 |
6.857,14 | 7.587,33 | 8.280,33 | 8.734,83 | 8.846,64 |
Für die Zeit 1. März 2027 bis 31. Dezember 2027 gelten folgende Beträge (in €):
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
2.867,42 | 3.091,33 | 3.176,93 | 3.282,32 | 3.354,75 | 3.453,53 |
Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4a | Stufe 4b | Stufe 5 | Stufe 6 |
5.208,21 | 5.474,23 | 5.937,84 | 6.409,05 | 7.131,05 | 7.338,37 |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 |
6.994,28 | 7.739,08 | 8.445,94 | 8.909,53 | 9.023,57 |
Für die Zeit ab 1. Januar 2028 gelten folgende Beträge (in €):
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
2.896,09 | 3.122,24 | 3.208,70 | 3.315,14 | 3.388,30 | 3.488,07 |
Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4a | Stufe 4b | Stufe 5 | Stufe 6 |
5.260,29 | 5.528,97 | 5.997,22 | 6.473,14 | 7.202,36 | 7.411,75 |
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 |
7.064,22 | 7.816,47 | 8.530,40 | 8.998,63 | 9.113,81 |
Die Programmiererzulage, die Beschäftigten als Besitzstand über den 31. Dezember 2020 hinaus gewährt wird (§ 29f Abs. 2 TVÜ-Länder), ist nicht dynamisch und beträgt weiterhin 23,01 €.
Die monatliche Angleichungszulage von 105 € ist nicht dynamisch und verändert sich deshalb nicht.
Zur Veränderung des Maximalbetrags nach Satz 2 2. Halbsatz des Anhangs 1 zum TV EntgO-L aufgrund der Erhöhung der Tabellenentgelte um 4,76 % zum 1. November 2024 bzw. um 5,5 % zum 1. Februar 2025 wird auf Nr. B. VI. 3.2 der Durchführungshinweise der TdL vom 13. Oktober 2015 zum TV EntgO-L verwiesen (siehe KAV-Homepage).
Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L - ausgewiesen in Ziffer I. der Anlage F zum TV-L - erhöhen sich zum:
Vgl. I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 i. V. m. Ziffer I. Satz 1 der Anlage F zum TV-L; zu den Beträgen siehe Anlagen 15 bis 17.
Die Funktionszulagen für
des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L - ausgewiesen in Ziffer II. der Anlage F zum TV‑L - erhöhen sich zum
Vgl. I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 i. V. m. Ziffer II. Satz 1 der Anlage F zum TV-L; zu den Beträgen siehe Anlagen 15 bis 17.
Die Technikerzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1, Abschnitt 19, Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 und Abschnitt 23, die Meisterzulage nach den Vorbemerkungen zu Abschnitt 3, Abschnitt 15 und Abschnitt 24 Unterabschnitte 2 und 3 sowie die Außendienstzulage in der Steuerverwaltung nach der Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschnitt 21 des Teil II der Entgeltordnung zum TV-L sind nicht dynamisch. Sie betragen weiterhin 23,01 € bzw. 38,35 € (Techniker- und Meisterzulage) und 17,05 € bzw. 38,35 € (Außendienstzulage Steuerverwaltung).
Die nach § 52 Nr. 5 TV-L für bestimmte Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder Berlin, Bremen und Hamburg seit dem 1. Januar 2024 zu zahlenden sog. SuE-Zulagen in Höhe von 130 € bzw. 180 € sind nicht dynamisch und verändern sich deshalb nicht entsprechend den vereinbarten allgemeinen Entgeltanpassungen.
Die in einigen Unterabschnitten des Abschnitts 20 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L geregelten sog. Heimzulagen in Höhe von 100 €, 50 € bzw. 65 € sind ebenfalls nicht dynamisch und verändern sich deshalb nicht entsprechend den vereinbarten allgemeinen Entgeltanpassungen.
Die Beträge der in Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L geregelten Vorarbeiterzulage - ausgewiesen in Ziffer III. der Anlage F zum TV-L - erhöhen sich zum
Vgl. I. 1. Satz 1 der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 i. V. m. Vorbemerkung Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L; zu den Beträgen siehe Anlagen 15 bis 17.
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG, dem TVA-L Pflege, dem TVA-L Gesundheit, die monatlichen Ausbildungs- und Studienentgelte der dual Studierenden nach dem TVdS-L sowie die monatlichen Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden ab
erhöht (vgl. I. 2. der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026).
Eine Übersicht der jeweils geltenden Ausbildungs-, Studien- und Praktikantenentgelte ist als Anlagen 18-bis 21 beigefügt.
Ab dem 1. Januar 2027 wird die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz in den TVA-L Pflege aufgenommen (vgl. IV. 5. Buchst. a der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026); die hierfür ab dem 1. Januar 2027 maßgebenden Ausbildungsentgelte sind zusammen mit den übrigen Ausbildungsentgelten gemäß § 8 TVA-L Pflege (gültig für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026 bzw. vom 1. Januar 2027 bis 28. Februar 2027) in der Anlage 19 dargestellt. Die Anlage 18 enthält daher keine Ausbildungsentgelte gemäß TVA-L Pflege.
Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des Pkw-Fahrer-TV-L ergeben sich die ab 1. April 2026, ab 1. März 2027 bzw. ab 1. Januar 2028 maßgebenden Pauschalentgelte aus den Anlagen 22 bis 24.
Die Grenzbeträge nach § 39 Abs. 1 und 2 ATV leiten sich aus den Entgelttabellen des TVöD ab und ändern sich demnach aufgrund der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 nicht. Sie betragen im Jahr 2025 sowie ab dem Jahr 2026 daher - jeweils in € -:
in den Fällen des | ||
§ 39 Abs. 1 ATV | § 39 Abs. 2 ATV | |
vom 1. April 2025 bis 30. April 2026 | 8.973,96 | 9.042,08 |
ab 1. Mai 2026 | 9.225,23 | 9.295,26 |
im Monat der Jahressonderzahlung 2025 | 14.358,34 | 13.724,06 |
im Monat der Jahressonderzahlung ab 2026 | 16.144,15 | 17.196,22 |
Der Senator für Finanzen
Referat 31
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: tarifrecht@finanzen.bremen.de