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Verwaltungsvorschrift zur Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BremLPZVVwV)

Vom 9. Februar 2026

Veröffentlichungsdatum:13.02.2026 Inkrafttreten13.02.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 130
Bezug (Rechtsnorm)BBG § 2, BBesG § 42a, BremBG § 3, BremBG § 28, BremBG § 62, BremBG § 62a, BremBG § 62b, BremBesG § 9, BremBesG § 41, BremBesG § 54, BremLPZV § 8, GG Art 97, PERSVG § 52, SGB 9 § 2, SGB 9 § 178
Zitiervorschlag: "Verwaltungsvorschrift zur Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BremLPZVVwV) vom 9. Februar 2026 (Brem.ABl. 2026, S. 130)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:09.02.2026
Fassung vom:09.02.2026
Gültig ab:13.02.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 BBG, § 42a BBesG, § 3 BremBG, § 28 BremBG, § 62 BremBG, § 62a BremBG, § 62b BremBG, § 9 BremBesG, § 41 BremBesG, § 54 BremBesG, § 8 BremLPZV, Art 97 GG, § 52 PERSVG, § 2 SGB 9, § 178 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 130
Verwaltungsvorschrift zur Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BremLPZVVwV)

Verwaltungsvorschrift zur
Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BremLPZVVwV)

Vom 9. Februar 2026

Aufgrund des § 8 der Verordnung zur Gewährung von Prämien und Zulagen für besonders herausragende Leistungen in der Freien Hansestadt Bremen (Bremische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung – BremLPZV) vom 19. August 2025 (Brem.GBl. S. 668), erlässt der Senator für Finanzen zur Durchführung dieser Verordnung folgende Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1
Verwaltungsvorschrift zur
Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BremLPZVVwV)

Vorbemerkung

Die Verwaltungsvorschrift enthält allgemeine Hinweise zur Anwendung der BremLPZV und soll eine einheitliche Praxis gewährleisten.

Bei der Nummerierung der BremLPZVVwV verweist die erste Zahl auf den jeweiligen Paragrafen der Verordnung, die zweite Zahl auf den jeweiligen Absatz dieses Paragrafen, ggf. weitere Zahlen sind Gliederungshilfen innerhalb des Absatzes. Besteht der Paragraf nur aus einem Absatz, ist die zweite Zahl eine „1“. Ist die zweite oder dritte Zahl eine „0“, handelt es sich um Vorbemerkungen. Sie erläutern, sofern erforderlich, die jeweilige Norm bzw. den jeweiligen Absatz im Gesamtzusammenhang.

Sofern Absätze, Sätze und Nummerierungen ohne Paragrafen- und Gesetzesangabe innerhalb einer Textziffer zitiert werden, handelt es sich um Absätze, Sätze und Nummerierungen innerhalb des Paragrafen, der von der Verwaltungsvorschrift erfasst wird. Paragrafenangaben ohne Gesetzeszitat verweisen immer auf den entsprechenden Paragrafen der BremLPZV.

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Ermessensausübung werden die nachfolgenden Entscheidungsmaßstäbe gegeben:

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Textziffer 1.1:

Unter den Geltungsbereich fallen

-
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A,
-
Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1, soweit sie ihr Amt nicht ausüben, sowie
-
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1

jeweils mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG) im Beamtenverhältnis auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit sowie im Richterverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit.

Textziffer 1.1.1:

Für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 gilt die Verordnung nur, soweit sie ihr Amt nicht ausüben. Dies ermöglicht die Honorierung besonders herausragender Leistungen von Richterinnen und Richtern, die im Rahmen einer Abordnung innerhalb der Freien Hansestadt Bremen in der allgemeinen Verwaltung tätig sind. Richterinnen und Richter in Ausübung des Richterdienstes fallen hingegen nicht unter den Geltungsbereich. Diese Einschränkung erklärt sich aus der richterlichen Unabhängigkeit und der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung von Richterinnen und Richtern gemäß Artikel 97 Absatz 1 Grundgesetz. Eine leistungsorientierte Besoldung stünde der richterlichen Unabhängigkeit entgegen. Diese verfassungsrechtlichen Aspekte spielen allerdings dann keine Rolle, wenn Richterinnen und Richter ihr Amt nicht ausüben, sondern zu Behörden abgeordnet sind und dort reine Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen.

Textziffer 1.1.2:

Die Verordnung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen B, C und W sowie für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen R 2 bis R 10, da sie vom Geltungsbereich nicht erfasst werden.

Textziffer 1.1.3:

Die Verordnung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die von anderen Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Bremischen Besoldungsgesetzes zu einem Dienstherrn der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinden) abgeordnet sind.

Textziffer 1.1.4:

Soweit Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter zu einem Dienstherrn des Bundes im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes abgeordnet sind, wird auf die Vereinbarung vom 18. Mai 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen über die Zahlung von Leistungsprämien an abgeordnete Landesbeamtinnen und Landesbeamte sowie Landesrichterinnen und Landesrichter verwiesen. Danach kommt § 42a Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Bundesleistungsbesoldungsverordnung entsprechend zur Anwendung. In diesen Fällen kann eine Leistungsprämie nach der bundesrechtlichen Vorschrift gewährt und vom Land – der Freien Hansestadt Bremen – ausgezahlt werden. Der Bund erstattet dem Land die entsprechenden Ausgaben.

Textziffer 1.1.5:

Die Dienstvorgesetzten haben darauf zu achten, dass Teilzeitbeschäftigte, denen Teilzeit aus familienpolitischen Gründen gewährt wird, bei der Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen nicht unterrepräsentiert sind. Eine Teilzeitbeschäftigung in Fällen des §§ 62, 62a und 62b des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) darf sich bei der Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen nicht nachteilig auswirken. Denn der Beschäftigungsumfang der Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter darf bei der Vergabe grundsätzlich keine Rolle spielen; Teilzeitbeschäftigte sollen folglich gleichermaßen berücksichtigt werden wie Vollzeitbeschäftigte, dabei wird eine streng anteilige Vergabe jedoch nicht vorgeschrieben. Maßgeblich für die Gewährung bleibt die tatsächliche dienstliche Leistung. Bei schwerbehinderten Beschäftigten im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist bei der Bewertung einer besonders herausragenden Leistung eine mögliche Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

Zu § 2 (Allgemeines)

Textziffer 2.0:

Die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen unterliegt der Mitbestimmung. Gleiches gilt für den Widerruf (vgl. Textziffer 4.4). Dies ergibt sich aus der Allzuständigkeit des Personalrates nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorab anzuhören.

Textziffer 2.1:

Die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen kann als Personalführungsinstrument in dienststellenbezogene Personalentwicklungskonzepte eingebunden werden. Dabei verantworten die Dienstvorgesetzten den zielgerichteten Einsatz.

Textziffer 2.1.1:

Leistungsprämien und Leistungszulagen sind ausdrücklich nicht ruhegehaltfähig.

Textziffer 2.1.2:

Die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen steht im Ermessen der oder des jeweiligen Dienstvorgesetzten. Durch eine besonders herausragende Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung. Leistungsprämien oder Leistungszulagen können ausschließlich zur Anerkennung tatsächlich erbrachter, besonders herausragender Leistungen vergeben werden. Eigenschaften, Verhaltensweisen, Befähigungen oder Fachkenntnisse, die keinen Bezug zu der erbrachten Leistung aufweisen, sind für die Vergabe nicht maßgeblich.

Textziffer 2.1.3:

Die erbrachte Leistung, für die eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann, muss besonders herausragend sein. Das bedeutet, dass sie erheblich über den Leistungen liegen muss, die den mit dem jeweiligen Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. Es muss also ein erhebliches Übertreffen der anforderungsgerechten Leistung vorliegen. Das bloße Erbringen überdurchschnittlicher Leistungen, wie sie von einer größeren Zahl Beamtinnen und Beamter sowie Richterinnen und Richter erwartet werden kann, genügt diesen Anforderungen hingegen nicht.

Textziffer 2.1.4.0:

Die Verordnung räumt den jeweiligen Dienstvorgesetzten – unter Beachtung der Textziffer 1.1.5 – einen weiten Beurteilungsspielraum ein und verzichtet im Wesentlichen darauf, weitere als die in den Nummern 1 bis 4 beispielhaft genannten Kriterien vorzugeben. Ein zu eng gefasster Kriterienkatalog würde der Aufgabenvielfalt der öffentlichen Verwaltung nicht gerecht werden.

Textziffer 2.1.4.1:

Nummer 1 ist als sog. Generalklausel zu verstehen. Sie umfasst besonders herausragende Einzelleistungen, die auf dem bisherigen Dienstposten oder auf einem Dienstposten im Rahmen einer Abordnung nach § 28 BremBG innerhalb des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erbracht worden sind. Hierunter lässt sich z. B. das Einbringen und Umsetzen von Verbesserungsvorschlägen oder die Teilnahme an Personalentwicklungs- oder Personalführungsprojekten fassen.

Textziffer 2.1.4.2:

Nummer 2 umfasst eine besonders herausragende Leistung durch wesentliche Beteiligung mehrerer Personen im Rahmen eines engen arbeitsteiligen Zusammenwirkens innerhalb einer Arbeitsgruppe (Teamleistung).

Textziffer 2.1.4.3:

Nummer 3 umfasst eine besonders herausragende Leistung durch die temporäre Übernahme von Mehrverantwortung. Hierunter kann z. B. die Wahrnehmung einer höherwertigeren Tätigkeit gefasst werden (Beispiel: kommissarische Übernahme einer Referatsleitung).

Textziffer 2.1.4.4:

Nummer 4 umfasst eine besonders herausragende Leistung durch die tatsächliche Ausübung der ärztlichen Weiterbildungsbefugnis im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

Textziffer 2.1.5:

Mehrfachbewilligungen sind ausgeschlossen. Wird eine besonders herausragende Leistung erbracht, die mehrere der in Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, kann insgesamt nur eine Leistungsprämie oder alternativ nur eine Leistungszulage gewährt werden.

Textziffer 2.2:

Die Sonderregelung gilt für Projekt- oder Arbeitsgruppen, Teams oder sonstige abgrenzbare Einheiten mit mindestens zwei Mitgliedern. Für die Gewährung von Leistungsprämien oder Leistungszulagen ist es nicht notwendig, die individuelle Leistung des Einzelnen zu ermitteln. Es reicht die Feststellung, dass das Mitglied an der von der Gruppe erbrachten besonders herausragenden Leistung wesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung liegt in der Regel vor, soweit die oder Beschäftigte mit mindestens 50 vom Hundert der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit an der besonders herausragenden Leistung mitgewirkt hat. Die Empfängerinnen und Empfänger einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage in einer solchen Einheit gelten bei der Höchstgrenze nach § 5 als ein Vergabefall.

Textziffer 2.2.1:

Die Leistungsprämie an eine Projekt- oder Arbeitsgruppe, an ein Team oder an eine sonstige abgrenzbare Einheit darf höchstens 200 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes des an der Leistung wesentlich beteiligten Mitglieds betragen, welches der höchsten Besoldungsgruppe der Bremischen Besoldungsordnung A oder der Besoldungsgruppe R 1 im Zeitpunkt der Entscheidung angehört. § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend (vgl. Textziffer 3.2.2). Für die Bemessung nach Satz 1 ist der volle Grundgehaltsbetrag des Anfangsgrundgehalts zu Grunde zu legen; der Beschäftigungsumfang (vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt) einzelner Teammitglieder ist bei der Bemessung der Höchstgrenze zunächst unbeachtlich. Eine ggf. vorzunehmende zeitanteilige Kürzung gemäß § 9 Absatz 1 BremBesG erfolgt sodann in einem weiteren Berechnungsschritt für jede berechtigte Person gesondert (vgl. hierzu Textziffer 2.2.1.1).

Textziffer 2.2.1.1:

Beispiel zur Gewährung einer Leistungsprämie an ein Team:

Team A besteht aus vier Personen und erbringt gemeinsam eine besonders herausragende Leistung. Diese soll durch die Gewährung einer Leistungsprämie honoriert werden. Sie werden folgendermaßen besoldet:

Person A: Besoldungsgruppe A 11

Person B: Besoldungsgruppe A 11

Person C: Besoldungsgruppe A 12

Person D: Besoldungsgruppe A 13

Die Höhe der Leistungsprämie bemisst sich höchstens nach dem Anfangsgrundgehalt der höchsten im Team vertretenen Besoldungsgruppe, hier A 13. Zum 1. November 2024 entspricht dies einem Betrag in Höhe von 4.794,98 Euro (brutto). Zur Ermittlung der Höchstgrenze wird von diesem Betrag das Zweifache („200 vom Hundert“) zugrunde gelegt und durch vier (vier Teammitglieder) geteilt (= 4.794,98 Euro x 2 / 4). Jede Person kann demnach eine einmalige Leistungsprämie in Höhe von maximal 2.397,49 Euro (brutto) erhalten. Die Dienstvorgesetzte entscheidet unter Berücksichtigung des Grades der besonders herausragenden Leistung sowie des zur Verfügung stehenden Personalkostenbudgets, dass die Teammitglieder jeweils 1.500,00 Euro (brutto) erhalten sollen.

Für den Fall, dass Person D in Teilzeit mit einem hälftigen Beschäftigungsumfang tätig ist, würde die einmalige Leistungsprämie für Person D 750,00 Euro (brutto) und für die übrigen vollzeitbeschäftigten Teammitglieder 1.500,00 Euro (brutto) betragen. Denn auch in diesem Fall gilt § 9 Absatz 1 BremBesG (zeitanteilige Kürzung).

Textziffer 2.2.2:

Die monatliche Leistungszulage an eine Projekt- oder Arbeitsgruppe, an ein Team oder an eine sonstige abgrenzbare Einheit darf höchstens 200 vom Hundert von 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes des an der Leistung wesentlich beteiligten Mitglieds betragen, welches der höchsten Besoldungsgruppe der Bremischen Besoldungsordnung A oder der Besoldungsgruppe R 1 im Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Eine ggf. vorzunehmende zeitanteilige Kürzung gemäß § 9 Absatz 1 BremBesG erfolgt sodann in einem weiteren Berechnungsschritt für jede berechtigte Person gesondert (vgl. hierzu Textziffer 2.2.2.1).

Textziffer 2.2.2.1:

Beispiel zur Gewährung einer Leistungszulage an ein Team:

Team B besteht aus drei Personen und erbringt gemeinsam eine besonders herausragende Leistung. Diese soll durch die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage honoriert werden. Sie werden folgendermaßen besoldet:

Person A: Besoldungsgruppe A 8

Person B: Besoldungsgruppe A 10

Person C: Besoldungsgruppe A 12

Die Höhe der Leistungszulage bemisst sich höchstens nach dem Anfangsgrundgehalt der höchsten im Team vertretenen Besoldungsgruppe, hier A 12. Zum 1. November 2024 entspricht dies einem Betrag in Höhe von 4.137,49 Euro (brutto). Zur Ermittlung der Höchstgrenze wird von diesem Betrag das Zweifache („200 vom Hundert“) von 7 vom Hundert (= 14 vom Hundert) zugrunde gelegt und durch drei (drei Teammitglieder) geteilt (4.137,49 Euro x 14 / 3 / 100). Jede Person kann demnach eine monatliche Leistungszulage in Höhe von maximal 193,08 Euro (brutto) erhalten, die zu befristen ist. Die oder der Dienstvorgesetzte entscheidet unter Berücksichtigung des Grades der besonders herausragenden Leistung sowie des zur Verfügung stehenden Personalkostenbudgets, dass die Teammitglieder jeweils eine monatliche Leistungszulage in Höhe von 120,00 Euro (brutto) für die Dauer von sechs Monaten erhalten sollen.

Für den Fall, dass Person A in Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 75 vom Hundert tätig ist, würde die monatliche Leistungszulage für Person A 90,00 Euro (brutto) und für die übrigen vollzeitbeschäftigten Teammitglieder 120,00 Euro (brutto) betragen. Denn auch in diesem Fall gilt § 9 Absatz 1 BremBesG (zeitanteilige Kürzung).

Textziffer 2.3:

Soweit bereits eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 41 BremBesG oder eine Mehrarbeitsvergütung nach § 54 BremBesG zusteht, dürfen für die besonders herausragende Leistung darüber hinaus keine Leistungsprämien oder Leistungszulagen nach dieser Verordnung gewährt werden. Denn eine Leistung, die auf demselben Sachverhalt beruht, darf nur einmal honoriert werden.

Textziffer 2.4:

Die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen darf nur im Rahmen des bestehenden Personalkostenbudgets gewährt werden. Die Finanzierung der Leistungsprämien und Leistungszulagen muss daher im jeweiligen Haushaltsjahr, bei jahresübergreifenden Bewilligungen in den Haushaltsjahren, in denen die Gewährung sich auswirkt, sichergestellt sein.

Zu § 3 (Leistungsprämie)

Textziffer 3.1:

Die Leistungsprämie als Einmalzahlung ist zur zeitnahen Honorierung einer erbrachten besonders herausragenden (Einzel-)Leistung geeignet. Eine Leistungsprämie ist zudem ein geeignetes Instrument zur Vermeidung von Gewöhnungseffekten. Eine Einzelleistung kann eine über einen längeren Zeitraum erbrachte besonders herausragende Leistung, aber auch ein Einzelarbeitsergebnis sein. Es kommt nicht darauf an, ob dauerhaft besonders herausragende Gesamtleistungen erbracht werden. Wird eine Leistungsprämie gewährt, so soll sie in einem engen und zeitlichen Zusammenhang festgesetzt werden. Unter einem „engen zeitlichen Zusammenhang“ ist in der Regel ein Zeitraum von drei Monaten zu verstehen, vgl. § 4 Absatz 2 Satz 4. Die zeitliche Nähe ist insbesondere für die Motivation der Beamtin oder des Beamten erforderlich.

Textziffer 3.2.1:

Der zulässige Höchstbetrag der einmaligen Leistungsprämie „bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe […]“ soll nicht als Regelbetrag gezahlt werden. Die Höhe ist stets entsprechend dem Grad der besonders herausragenden Leistung zu bemessen.

Textziffer 3.2.1.1:

Beispiel zur Gewährung einer Leistungsprämie:

Eine vollzeitbeschäftigte Richterin erbringt im Rahmen einer Abordnung auf einem Dienstposten in der allgemeinen Verwaltung eine besonders herausragende Einzelleistung (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 zweite Alternative). Diese Einzelleistung soll durch die Gewährung einer Leistungsprämie honoriert werden. Die Richterin gehört der Besoldungsgruppe R 1, Stufe 7 an. Die Leistungsprämie darf maximal der Höhe des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe R 1 entsprechen. Zum 1. November 2024 sind dies 4.895,33 Euro (brutto). Der Dienstvorgesetzte entscheidet unter Berücksichtigung des Grades der besonders herausragenden Leistung sowie des zur Verfügung stehenden Personalkostenbudgets, dass die Richterin eine einmalige Leistungsprämie in Höhe von 2.500,00 Euro (brutto) erhalten soll.

Textziffer 3.2.2:

Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Leistungsprämie im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (vgl. § 9 Absatz 1 BremBesG).

Textziffer 3.2.2.1:

Beispiel zur Gewährung einer Leistungsprämie bei Teilzeitbeschäftigung:

Die Richterin aus dem Beispiel nach Textziffer 3.2.1.1 arbeitet während der Erbringung der besonders herausragenden Leistung in Teilzeit. Ihre Wochenarbeitszeit liegt bei 32 von 40 Stunden. Der Höchstbetrag der Leistungsprämie aus der Textziffer 3.2.1.1 in Höhe von 4.895,33 Euro reduziert sich infolge der Teilzeitbeschäftigung (80 vom Hundert) auf einen Höchstbetrag in Höhe von 3.916,26 Euro (brutto). Die im Beispiel nach Textziffer 3.2.1.1 gewährte einmalige Leistungsprämie in Höhe von 2.500,00 Euro (brutto) fällt unter der Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung um 20 vom Hundert niedriger aus. Folglich wird die einmalige Leistungsprämie auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Textziffer 3.3:

Werden innerhalb eines Jahres mehrere Leistungsprämien an eine Person vergeben, weil sie mehrere besonders herausragende Leistungen erbracht hat, dürfen die Leistungsprämien insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehaltes nach § 3 Absatz 2 gewährt werden.

Zu § 4 (Leistungszulage)

Textziffer 4.1:

Die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage bietet sich insbesondere an, wenn ein zeitgebundenes (befristetes) Projekt zu bearbeiten ist oder wenn an den Dienstposten vorübergehend besonders hohe Anforderungen gestellt werden.

Textziffer 4.2.1:

Die Leistungszulage wird in einem Monatsbetrag festgesetzt. Die Höchstgrenze beträgt sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters im Zeitpunkt der Entscheidung. Dieser Höchstbetrag soll nicht als Regelbetrag gezahlt werden. Bis zur Höchstgrenze kann jeder Betrag gewährt werden; er ist als Euro-Betrag und nicht im Vomhundertsatz festzusetzen. Die Leistungszulage ist entsprechend dem Grad der besonders herausragenden Leistung zu bemessen.

Textziffer 4.2.1.1:

Beispiel zur Gewährung einer Leistungszulage:

Ein Beamter erbringt eine besonders herausragende Leistung, indem er zeitweise Mehrverantwortung übernimmt durch die kommissarische Teamleitung aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit der Stelleninhaberin (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3). Diese besonders herausragende Leistung soll durch die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage für die Dauer von sechs Monaten honoriert werden. Der Beamte gehört der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 5 an. Die Leistungszulage darf maximal sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 10 entsprechen. Zum 1. November 2024 sind dies 3.281,70 Euro (brutto), davon sieben vom Hundert sind 229,72 Euro (Höchstgrenze, brutto). Die Dienstvorgesetzte entscheidet unter Berücksichtigung des Grades der besonders herausragenden Leistung sowie des zur Verfügung stehenden Personalkostenbudgets, dass der Beamte eine monatliche Leistungszulage in Höhe von 200,00 Euro (brutto) für die Dauer von sechs Monaten erhalten soll.

Textziffer 4.2.2:

Bei Teilzeitbeschäftigung wird die monatliche Leistungszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (vgl. § 9 Absatz 1 BremBesG).

Textziffer 4.2.2.1:

Beispiel zur Gewährung einer Leistungszulage bei Teilzeitbeschäftigung:

Der Beamte aus dem Beispiel nach Textziffer 4.2.1.1 arbeitet während der Erbringung der besonders herausragenden Leistung in Teilzeit. Er hat seine Arbeitszeit um 25 vom Hundert reduziert. Seine Wochenarbeitszeit liegt bei 30 von 40 Stunden. Das geminderte Anfangsgrundgehalt beträgt anstelle von 3.281,70 Euro nunmehr 2.461,28 Euro (brutto), davon sieben vom Hundert sind 172,29 Euro (Höchstgrenze, brutto). Die im Beispiel nach Textziffer 4.2.1.1 gewährte monatliche Leistungszulage in Höhe von 200,00 Euro (brutto) fällt unter der Berücksichtigung seiner Teilzeitbeschäftigung um 25 vom Hundert niedriger aus. Folglich wird die monatliche Leistungszulage auf 150,00 Euro festgesetzt.

Textziffer 4.2.3:

Die Zahlung der monatlichen Leistungszulage ist auf höchstens ein Jahr zu befristen; in Fällen von Personalentwicklungsprojekten beträgt die Höchstdauer zwei Jahre. Ist sie z. B. auf acht Monate befristet, kann sie – auch mehrmals – bis auf eine Gesamtdauer von einem zusammenhängenden Jahr verlängert werden.

Textziffer 4.2.3.1:

Beispiel zur zeitlichen Befristung einer Leistungszulage:

07.11.2025

Entscheidung über die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage für die Zeit vom 01.10.2025 bis 31.05.2026
(Dauer: 8 Monate)

21.05.2026

Verlängerung für die Zeit vom 01.06.2026 bis 31.07.2026
(Dauer: Verlängerung um 2 Monate; insgesamt: 10 Monate)

Wird die Zahlung der monatlichen Leistungszulage nicht bis zum 30. September 2026 verlängert (um weitere zwei Monate; dann ist die maximale Bezugsdauer von zwölf Monaten bzw. einem Jahr ausgeschöpft), kann frühestens ab 1. August 2027 erneut eine Leistungszulage bewilligt werden. Unterbrechungen der Zahlung setzen die Jahresfrist des Absatzes 3 in Gang. Die Verlängerung ist nicht erneut auf die Quote des § 5 Absatz 1 anzurechnen.

Textziffer 4.2.4:

Ob eine besonders herausragende Leistung vorliegt, kann vielfach noch nicht unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit festgestellt werden. Die oder der entscheidungsberechtigte Dienstvorgesetzte soll daher die tatsächlich erbrachten Leistungen abwarten. Gleichwohl soll ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und Honorierung hergestellt werden (vgl. Textziffer 3.1). Eine monatliche Leistungszulage kann daher bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.

Textziffer 4.2.5:

In besonders gelagerten Ausnahmefällen (Einzelfälle) kann die Leistungszulage zehn vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters betragen. Ausnahmen sind durch die oberste Dienstbehörde festzustellen (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz i. V. m. Absatz 3 Satz 3). Nach Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse sind dies u. a. die senatorischen Behörden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.

Textziffer 4.2.5.1:

Beispiel zur Gewährung einer Leistungszulage in einem besonders gelagerten Ausnahmefall:

Eine Beamtin des Amtes für Straßen und Verkehr übernimmt zum 1. Januar 2024 die Leitung eines zeitkritischen Projekts mit einer Projektlaufzeit von zwölf Monaten. Von Projektbeginn an erbringt sie besonders herausragende Leistungen. Ihre Dienstvorgesetzte honoriert dies Mitte März 2024 durch die Gewährung einer monatlichen Leistungszulage. Die Dienstvorgesetzte veranlasst die rückwirkende Gewährung ab 1. Januar 2024 (vgl. Textziffer 4.2.4). Die Beamtin gehört der Besoldungsgruppe A 11, Stufe 9 an. Die monatliche Leistungszulage darf maximal sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 11 betragen. Zum 1. Januar 2024 sind dies 3.517,70 Euro (brutto), davon sieben vom Hundert sind 246,24 Euro (brutto). Die Dienstvorgesetzte entscheidet unter Berücksichtigung des Grades der besonders herausragenden Leistung sowie des zur Verfügung stehenden Personalkostenbudgets, dass die Beamtin eine monatliche Leistungszulage in Höhe von 246,24 Euro (brutto) für die Dauer von sechs Monaten bis zum 30. Juni 2024 erhalten soll.

Durch ihre besonders herausragende Leistung gelingt es der Beamtin, das Projekt bereits nach neun Monaten zum 30. September 2024 erfolgreich umzusetzen und zu beenden. Die Dienstvorgesetzte beabsichtigt daraufhin im Oktober 2024, der Beamtin erneut eine monatliche Leistungszulage zu gewähren. Aufgrund der nochmaligen Leistungssteigerung soll der Beamtin eine monatliche Leistungszulage in Höhe von zehn vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 11 bewilligt werden, dies sind 351,77 Euro (brutto). Die Bewilligung erfolgt rückwirkend und soll befristet für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 30. September 2024 ausgesprochen werden. Da es sich hierbei um einen besonderen Fall handelt, ist diese Ausnahme durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung in Wahrnehmung der Befugnis der obersten Dienstbehörde festzustellen.

Textziffer 4.2.5.2:

In Fällen von Teamleistungen gilt die Höchstgrenzenregelung nach § 2 Absatz 2 entsprechend (vgl. Textziffer 2.2.1 ff.).

Textziffer 4.3:

Eine Neubewilligung ist frühestens ein Jahr bzw. zwölf Monate nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig. In besonders gelagerten Ausnahmefällen (Einzelfälle) kann eine Neubewilligung ungeachtet dieser Frist erfolgen. Zur Definition eines besonders gelagerten Ausnahmefalls vgl. Textziffer 4.2.5 und 4.2.5.1. Die Feststellung, ob ein besonders gelagerter Ausnahmefall vorliegt, ist durch die oberste Dienstbehörde zu treffen; nach Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse u. a. die senatorischen Behörden für ihren Geschäftsbereich.

Textziffer 4.4:

Bei deutlichem Leistungsabfall ist die monatliche Leistungszulage für die Zukunft zu widerrufen. Ein deutlicher Leistungsabfall ist regelmäßig anzunehmen, soweit eine besonders herausragende Leistung nicht mehr vorliegt; zur Definition einer besonders herausragenden Leistung vgl. Textziffer 2.1.3. Normale Leistungsschwankungen reichen für den Widerruf allerdings nicht aus. Die Entscheidung über den Widerruf einer Leistungszulage unterliegt der Mitbestimmung nach den Vorschriften des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und des Landesgleichstellungsgesetzes (vgl. Textziffer 2.0) und ist der oder dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen sowie konkret zu begründen. Der Widerruf soll mit dem Ersten des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats beginnen.

Textziffer 4.4.1:

Bei Erkrankungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder sonstiger Abwesenheit vom Dienst, mit Ausnahme von Erholungsurlaub, kann die monatliche Leistungszulage weitergewährt werden bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung durch Erkrankung oder Rehabilitationsmaßnahme, die auf einem Dienstunfall beruht, kann die Leistungszulage maximal bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt werden.

Textziffer 4.4.2:

Die Leistungszulage wird bei einem Verwendungswechsel nicht weitergewährt und ist für die Zukunft zu widerrufen.

Zu § 5 (Zahl der Empfängerinnen und Empfänger)

Textziffer 5.1:

Für die Einhaltung der Quote ist die jeweilige Dienststelle verantwortlich. Zu den vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern im Sinne der BremLPZV zählen nur die am 1. Januar des Kalenderjahres anwesenden Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter.

Textziffer 5.2:

Für den Fall, dass in einer Dienststelle weniger als sieben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter beschäftigt sind, kann abweichend von der Quote nach § 5 Absatz 1 einer oder einem Beschäftigten aus dem Kreis der Beschäftigten der Dienststelle eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

Zu § 6 (Zuständigkeit und Verfahren)

Textziffer 6.0:

Entscheidungsberechtigt ist die oder der Dienstvorgesetzte. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter nach § 3 Absatz 2 BremBG ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist. § 3 Absatz 4 BremBG ist zu beachten. Die Dienstvorgesetzten sind regelmäßig in der Lage, die aktuellen Leistungen der Beschäftigten sowie deren Beitrag zur Gesamtleistung ihres Verantwortungsbereichs zu bewerten.

Textziffer 6.1:

Zwar wird die Entscheidung von der oder dem Dienstvorgesetzten getroffen. Gleichwohl sind die übrigen Vorgesetzten bzw. Verantwortlichen der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters vor einer Entscheidung über die Gewährung anzuhören.

Textziffer 6.2:

Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage ist der oder dem Begünstigten schriftlich mitzuteilen. Sie ist konkret zu begründen. Insbesondere ist zu beschreiben, was als besonders herausragende Leistung angesehen wird. Ein Abdruck ist zur Personalakte zu nehmen.

Textziffer 6.2.1:

Nach Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzen ist für die Auszahlung eine Zahlungsanweisung von der Dienststelle an die zuständige Bezügestelle zu übermitteln.

Zu § 7 (Übergangsregelung)

Textziffer 7.1:

Für den Fall, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Gewährung von Prämien und Zulagen für besonders herausragende Leistungen in der Freien Hansestadt Bremen vom 19. August 2025 (Bremische Leistungsprämien- und - zulagenverordnung – BremLPZV; Brem.GBl. S. 668) noch Leistungszulagen nach den Vorschriften der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 7. Juli 1998 (Brem.GBl. S. 201), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März 2021 (Brem.GBl. S. 285; alte Fassung) geändert worden ist, bewilligt worden sind, werden diese für den entsprechend gewährten Bewilligungszeitraum weiterhin gezahlt oder können für die Zukunft nach der alten Rechtslage widerrufen werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach der neuen Fassung der BremLPZV sind daneben ausgeschlossen.

Zu § 8 (Verwaltungsvorschriften)

Unbesetzt.

Artikel 2
Außerkrafttreten

Die Durchführungshinweise zur Bremischen Leistungsprämien- und - zulagenverordnung vom 22. Januar 1999 (Brem.ABl. 1999, S. 139), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2005 (Brem.ABl. 2005, S. 193) geändert worden sind, treten am 13. Februar 2026 außer Kraft.

Artikel 3
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 13. Februar 2026 in Kraft.

Bremen, 9. Februar 2026

Der Senator für Finanzen


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