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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2026 – Übergangs- und Ausnahmeregelungen von der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden nach § 134 Bremisches Beamtengesetz sowie § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung und § 24 Bremische Urlaubsverordnung

Veröffentlichungsdatum:07.05.2026 Inkrafttreten07.05.2026 Bezug (Rechtsnorm)BeamtStG § 27, BremAZVO § 5, BremBG § 61, BremBG § 62, BremBG § 134, BremUrlVO § 4, BremUrlVO § 5, BremUrlVO § 24, SGB 9 § 2
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2026 – Übergangs- und Ausnahmeregelungen von der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden nach § 134 Bremisches Beamtengesetz sowie § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung und § 24 Bremische Urlaubsverordnung"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:07.05.2026
Fassung vom:07.05.2026
Gültig ab:07.05.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27 BeamtStG, § 5 BremAZVO, § 61 BremBG, § 62 BremBG, § 134 BremBG, § 4 BremUrlVO, § 5 BremUrlVO, § 24 BremUrlVO, § 2 SGB 9
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 12/2026 – Übergangs- und Ausnahmeregelungen von der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden nach § 134 Bremisches Beamtengesetz sowie § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung und § 24 Bremische Urlaubsverordnung

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 12/2026 vom 07.05.2026

Übergangs- und Ausnahmeregelungen von der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden nach § 134 Bremisches Beamtengesetz sowie § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung und § 24 Bremische Urlaubsverordnung

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

Personalstellen

Vorbemerkung

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamte wird mit Wirkung vom 1. Juli 2026 auf 41 Stunden erhöht. Durch die Aufnahme von Übergangsregelungen für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte sowie von Ausnahmemöglichkeiten von der Arbeitszeiterhöhung für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, für Beamtinnen und Beamte mit Erziehungs- und Pflegeaufgaben sowie für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst wird der besonderen Situation dieser Personenkreise Rechnung getragen. Die Übergangsregelungen finden sich in § 134 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) wieder, die Ausnahmeregelungen in § 5 Absatz 1a Bremische Arbeitszeitverordnung (BremAZVO). Zudem sieht § 24 Bremische Urlaubsverordnung (BremUrlVO) eine Übergangsregelung für die Berechnung der Urlaubsansprüche aufgrund der Einführung der 41-Stunden-Woche vor.

Übergangsregelung nach § 134 BremBG

Die Regelungen des § 134 BremBG sehen befristete Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte mit einer Teilzeitbeschäftigung vor.

Die Übergangsregelung in § 134 Absatz 1 BremBG ermöglicht es Teilzeitbeschäftigten, ihre Arbeitszeit unabhängig von der Regelung des § 61 Absatz 3 Satz 2 auch während laufender Bewilligungszeiträume auf Antrag bis zu einer Stunde zu erhöhen. Hierdurch können die aufgrund der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde bei gleichbleibendem Teilzeitumfang erfolgenden Einkommensbußen aufgefangen werden.
Zudem werden gem. § 134 Absatz 2 und 3 BremBG Ausnahmen von den nach § 61 Absatz 1 und § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BremBG geltenden Mindestumfängen bei Teilzeitbeschäftigung geregelt. Nach Ablauf des jeweils individuell beantragten Teilzeitzeitraums ist die Grenze einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung bei Anträgen nach § 61 BremBG bzw. einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 BremBG anhand der individuell geltenden regelmäßigen Arbeitszeit von 40 (im Falle einer abweichenden Regelung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1a BremAZVO) oder 41 Stunden (in allen anderen Fällen) bemessen.
Des Weiteren ist in § 134 Absatz 6 BremBG geregelt, dass bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten weiterhin eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden gilt. Andernfalls wären Beamtinnen und Beamte, bei welchen 20 Wochenstunden als ermäßigte Arbeitszeit festgesetzt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen, da § 27 BeamtStG das Absehen von der Versetzung in den Ruhestand von einer mindestens hälftigen Arbeitsleistung abhängig macht. Eine Neubewertung der Dienstfähigkeit ist nur aus besonderem gesundheitsbezogenem Anlass möglich. Begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte können ihre Arbeitszeit zudem nicht heraufsetzen; die Übergangsregelung führt daher auch dazu, dass die Betroffenen zunächst keinen Einkommensverlust hinnehmen müssen.
Darüber hinaus sieht die Übergangsregelung in § 134 Absatz 4 BremBG vor, dass die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 41 Stunden auch in Fällen eines bewilligten oder bereits laufenden Sabbaticals Anwendung findet. Eine Änderung und Neuberechnung aller bewilligten oder bereits laufenden Sabbatzeiträume erfolgt nicht. Die betroffenen Beamtinnen und Beamte können zum Ausgleich des finanziellen Nachteils ihre Arbeitszeit jedoch auf Antrag erhöhen. Die Erhöhung ist dabei auf die Stundenzahl begrenzt, welche dem Ausgleich, der sich durch die Erhöhung des Teilzeitnenners auf 41 Stunden ergebenden Differenz dient.
In Fällen bereits bewilligter Teilzeitbeschäftigung nach § 63 in Form einer Altersteilzeit findet nach § 134 Absatz 5 BremBG die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit keine Anwendung. Hintergrund ist der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der einen Widerruf der Altersteilzeitbewilligungen im Hinblick auf den Teilzeitumfang bzw. die im Blockmodell festgesetzten Arbeits- und Freistellungsphasen nicht zulässt.

Übergangsregelung nach § 24 BremUrlVO

Durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden wäre noch vorhandener Urlaub aufgrund der Regelung des § 5 BremUrlVO zu kürzen. Da mit der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht auch eine Urlaubsverringerung einhergehen soll, wird die sonst geltende Regelung zur stundenweisen Berechnung hier nicht angewendet. Dies gilt sowohl für die Erhöhung der Arbeitszeit um eine Stunde bei Vollzeitbeschäftigten als auch für die Erhöhung der individuellen Arbeitszeit aufgrund der Übergangsregelungen in § 134 BremBG.

Sofern sich durch die Arbeitszeitänderung die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr oder weniger Wochentage ändert, ist der Urlaubsanspruch jedoch wie üblich nach den Regelungen des § 4 Absatz 3 BremUrlVO anzupassen.

Ausnahmeregelungen nach § 5 Absatz 1a BremAZVO

Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind nach der Ausnahmeregelung von der Arbeitszeiterhöhung bei Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft ausgenommen. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Schwerbehinderung besteht nach wie vor nicht. Die Anzeige ist lediglich erforderlich, sofern die betroffenen Beamtinnen und Beamten die daraus erwachsenden Recht in Anspruch nehmen möchten.

Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von der 41-Stunden-Woche besteht zudem für Beamtinnen und Beamte mit Erziehungs- und Pflegeaufgaben, da die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für diesen Personenkreis eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellt.

Beamtinnen und Beamte, die in einem Schichtdienst oder im Wechselschichtdienst tätig sind, sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes ebenfalls von der Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 41 Wochenstunden aufgenommen. Schichtdienst (insbesondere Nacht- und Wechselschichtdienst) ist nachweislich körperlich und psychisch stärker belastend. In den Bereichen des Polizei- und Justizvollzugsdienstes kommen zudem Konflikt- und Gewaltpotenziale sowie im Einsatzdienst der Feuerwehr körperliche Extrembelastungen hinzu, welche unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit die betroffenen Beamtinnen und Beamte stärker als andere Beamtinnen- bzw. Beamtengruppen beanspruchen.

Mit anliegenden Durchführungshinweisen sowie dem Musterantrag soll ein einheitliches Vorgehen im Zusammenhang mit der Umsetzung der obenstehenden Ausnahmeregelungen in den Personalstellen gesichert werden.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de

Anlagen

Durchführungshinweise zur Umsetzung der Übergangs- und Ausnahmeregelungen nach § 134 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) sowie § 5 Abs. 1a Bremische Arbeitszeitverordnung (BremAZVO)

Antrag auf Ausnahme von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (41-Stunden-Woche)


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