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Richtlinie zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 17. Oktober 2018

Veröffentlichungsdatum:08.11.2018 Inkrafttreten09.11.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.11.2018 bis 14.01.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 1084
Bezug (Rechtsnorm)BremAOG § 3, BremAOG § 4, BremAOG § 5, BremKTG § 4, BremKTG § 6, BremKTG § 18, LHO § 44, SGB 8 § 4, SGB 8 § 45, SGB 8 § 48, SGB 8 § 80

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:17.10.2018
Fassung vom:17.10.2018
Gültig ab:09.11.2018
Gültig bis:14.01.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 BremAOG, § 4 BremAOG, § 5 BremAOG, § 4 BremKTG, § 6 BremKTG, § 18 BremKTG, § 44 LHO, § 4 SGB 8, § 45 SGB 8, § 48 SGB 8, § 80 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 1084
Richtlinie zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener, gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinie zur Förderung von Tageseinrichtungen
gemeinnütziger Elternvereine und sonstiger anerkannter,
in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrener,
gemeinnütziger Träger in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 17. Oktober 2018

1.
Diese Richtlinie regelt gemäß § 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes - BremKTG - vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) die Förderung von Tageseinrichtungen von rechtsfähigen, gemeinnützigen Elternvereinen und sonstigen anerkannten, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrenen, gemeinnützigen Trägern, die Kleinkindgruppen, Kindergärten und Horte im Sinne der §§ 4 bis 6 BremKTG betreiben.
2.
Eine finanzielle Förderung der von diesen Trägern betriebenen Tageseinrichtungen ist unter folgenden Bedingungen durch die Senatorin für Kinder und Bildung möglich:
2.1
Die Tageseinrichtung verfügt über eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes (LJA) gemäß der §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und wird unter Beachtung der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen – RiBTK – in der jeweils gültigen Fassung geführt.
2.2
Die Tageseinrichtung ist hinsichtlich ihres Standorts und ihres Platzangebots Bestandteil der Jugendhilfeplanung der Stadtgemeinde Bremen nach § 80 SGB VIII.
2.3
Die Anzahl der Plätze ist so gestaltet, dass die Mindestbelegungszahlen nach Nummer 4 erreicht werden.
2.4
Die Bestimmungen des Aufnahmeortsgesetzes - BremAOG - in seiner jeweils aktuellen Fassung werden beachtet.
Das gilt insbesondere für die Angebots- und Aufnahmeplanung gemäß §§ 3 und 4 BremAOG. Die jeweiligen trägerinternen Abläufe und Festlegungen sind darauf abgestimmt.
2.5
Die Träger und ihre Tageseinrichtungen arbeiten mit der Senatorin für Kinder und Bildung und mit den anderen Trägern und Einrichtungen im Sozialraum partnerschaftlich im Sinne des § 4 SGB VIII zusammen.
2.6
Der Träger übernimmt durch seinen Vorstand die volle rechtliche, finanzielle, organisatorische und pädagogische Verantwortung für die Tageseinrichtung. In Tageseinrichtungen von Elternvereinen ist in der Regel jeweils ein Elternteil Mitglied des Vereins.
3.
3.1
Auf Antrag kann die Senatorin für Kinder und Bildung einen Zuschuss zu den laufenden Personal- und Betriebskosten und/oder zu Investitionen gewähren. Die Höhe des Zuschusses ist grundsätzlich im Wesentlichen bestimmt durch die regelmäßige wöchentliche Betreuungsdauer und die Anzahl der regelmäßig belegten Plätze. Als zuwendungsfähige Betreuungsdauer gelten 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kleinkinder, 20 bis 40 Wochenstunden für Plätze für Kinder im Vorschulalter und in der Regel im Jahresdurchschnitt 15 bis 25 Wochenstunden für Plätze für Schulkinder.
Zuschüsse werden nach festgelegten Höchstsätzen als Festbetrag gewährt (siehe Anlage 1).
3.2
Pauschaler gruppenbezogener Zuschuss
Zu den Ausgaben für das Personal zur Betreuung einer Gruppe und zu den laufenden Sachausgaben kann in Abhängigkeit von der erforderlichen Betreuungsdauer und den kontinuierlich belegten Plätzen der Gruppe ein pauschalierter Zuschuss gezahlt werden (siehe Anlagen 1 und 2 sowie erläuternde Regelungen zu den unter Punkt 4 genannten Gruppenarten.
3.3
Mieten
Zu den Mieten oder mietähnlichen Belastungen und zu den Mietnebenkosten aller Art kann ein Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der notwendigen Ausgaben gezahlt werden, jedoch nicht mehr als 639 € pro Gruppe pro Monat.
3.4
Investitionen
Bei der Gründung von neuen Tageseinrichtungen oder Eröffnung neuer Gruppen kann für die Herrichtung und Ausstattung von geeigneten Räumlichkeiten ein einmaliger Zuschuss bis zur Höhe von 5 113 € pro Gruppe gezahlt werden.
3.5
Einrichtungsleitung
Für die Gesamtleitung einer nach dieser Richtlinie geförderten, mehrgruppigen Einrichtung kann ein Zuschuss bewilligt werden.
Die Zuschusshöhe pro Monat ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig belegten Plätze (siehe Anlage 2 dieser Richtlinie).
Belegte Plätze in Kleinkindgruppen werden doppelt gezählt. Einrichtungen mit über 100 regelmäßig belegten Plätzen kann auf Antrag ein höherer Zuschuss bewilligt werden.
3.6
Zuschüsse nach Ziffer 3.2. und 3.3. dieser Richtlinie sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
Die Gewährung von Zuschüssen für eine über den Rechtsanspruch der jeweiligen Betreuungsart hinausgehende Betreuungsdauer setzt den Nachweis des zeitlichen Betreuungsbedarfs nach § 5 Absatz 4 BremAOG von mindestens 80 % der aufgenommenen Kinder voraus.
4.1
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 8 Plätze von Kleinkindern belegt sind, die in der Regel mindestens 12 Monate alt und nicht älter als 36 Monate sind.
Mit Vollendung des 42. Lebensmonats eines Kindes endet die Zuwendungsfähigkeit bei Belegung eines Platzes in einer Kleinkindgruppe.
Zu Beginn eines Kindergartenjahres sollen keine Kinder neu aufgenommen werden, die älter als 31 Monate sind.
4.2
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze von Kindern belegt sind, die am Tag der Aufnahme älter als 31 Monate waren.
4.3
Voraussetzung für einen pauschalen gruppenbezogenen Zuschuss ist, dass mindestens 12 Plätze durch Grundschulkinder belegt sind.
5.
5.1
Wenn die jeweilige Mindestbelegung unterschritten wird oder bei Fehlbelegungen, wird der Zuschuss nach Ziffer 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien anteilig für die jeweiligen Monate gekürzt. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Altersgrenze in einer Kleinkindgruppe unter- oder überschritten werden, ohne dass der Zuschuss anteilig gekürzt wird. Über die Ausnahme entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.
Wird die Altersgrenze unterschritten, ist der Nachweis einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung des Landesjugendamtes erforderlich.
5.2
Einrichtungen, die nach diesen Richtlinien Zuschüsse für Kleinkindgruppen und Kindergartengruppen erhalten, können in der internen Zuordnung der Gruppen beide Altersgruppen mischen.
5.3
Weiteres - zum Beispiel zu Ziffer 5.1 dieser Richtlinie - kann die zuständige senatorische Behörde über eine Verwaltungsanweisung regeln.
6.
6.1
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der jährlich bereitstehenden Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Bedarfes.
6.2
Zuschüsse nach dieser Richtlinie können nur für Tageseinrichtungen für Kinder gewährt werden, die in der Stadtgemeinde Bremen ihren ständigen Hauptwohnsitz haben. Sofern eine Kostenvereinbarung der Stadtgemeinde Bremen mit Niedersächsischen Kommunen besteht, können für die Belegung mit Kindern dieser Kommunen Zuschüsse gezahlt werden.
6.3
Anträge auf Zuwendungen müssen rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraumes schriftlich bei der Senatorin für Kinder und Bildung gestellt werden. Von dort wird über die notwendige Art und Form der Antragstellung, Unterlagen und Termine informiert.
6.4
Die Bewilligung erfolgt für den Zeitraum eines Kalenderjahres. Maßgeblich für den Zuschuss der ersten 7 Monate eines Kalenderjahres ist die von den Trägern im Januar dargestellte Belegung und für den Zuschuss der letzten 5 Monate eines Kalenderjahres die im August dargestellte Belegung.
6.5
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Senatorin für Kinder und Bildung zuschussrelevante Veränderungen, z.B. in der Belegung, im Verlauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.
6.6
Zuschüsse werden nach dieser Richtlinie als Projektförderung im Rahmen des § 44 der Landeshaushaltsordnung und diesen Richtlinien gewährt. Soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen festgelegt sind, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P).
7.
7.1
Die Finanzierung der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben für eine Tageseinrichtung wird durch einen Eigenanteil des Trägers, durch Elternbeiträge und Eigenarbeit der Eltern, sowie durch andere Einnahmen sichergestellt.
7.2
Die Elternbeiträge sollen sich nach der Leistungsfähigkeit der Eltern richten. Der Durchschnittselternbeitrag einer Kindergarten- oder Hortgruppe soll in der Regel den Betrag nicht überschreiten, der als Höchstbeitrag jeweils für eine vergleichbare Betreuungsdauer gemäß Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen festgelegt ist.
8.
Wenn eine nach dieser Richtlinie geförderte Tageseinrichtung geschlossen wird, ist bei der Entscheidung über die weitere Verwendung von Einrichtungsgegenständen und Spielmaterialien, die mit öffentlichen Mitteln beschafft wurden, die Senatorin für Kinder und Bildung zu beteiligen.
9.
Sofern die Dachorganisationen der von Elternvereinen betriebenen Tageseinrichtungen auf der Basis einer Vereinbarung mit der Senatorin für Kinder und Bildung eine Beratungsstelle führen, können diese jährlich einen Zuschuss für diesen Zweck im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltmittel erhalten. Die Aufgaben beider zurzeit betriebenen Beratungsstellen sind - zuletzt - in der Vereinbarung vom 11. Oktober 1999 zwischen dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und den Trägern der Beratungsstellen geregelt. Das Beratungs- und Fortbildungsangebot der Beratungsstellen richtet sich - unabhängig von einer Mitgliedschaft - an alle nach dieser Richtlinie geförderten Träger.
10.
10.1
Über Ausnahmen von diesen Richtlinien bei besonders begründeten Projekten entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.
10.2
Über Ausnahmen zum Zwecke der notwendigen Bestandserhaltung einer bestehenden Tageseinrichtung entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Ausnahmen zu Ziffer 3.4 dieser Richtlinie sollen einen Betrag von 5 113 € nicht überschreiten.
11.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen der Elternvereine in der Stadtgemeinde Bremen vom 28. September 2016 (Brem.ABl. S. 901) außer Kraft.

Bremen, den 27. Oktober 2018

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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