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Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 19. April 2007 - 20-01/2

Veröffentlichungsdatum:20.04.2007 Inkrafttreten20.04.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.04.2007 bis 05.02.2009Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)SGB 2 § 22, SGB 2 § 23

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Aktenzeichen:20-01/2
Erlassdatum:19.04.2007
Fassung vom:19.04.2007
Gültig ab:20.04.2007
Gültig bis:05.02.2009  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 22 SGB 2, § 23 SGB 2
Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II

Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II1

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
vom 19. April 2007 – 20-01/2

Einmalige Bedarfe

1.

1Nach § 20 Abs. 1 wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung mit der Regelleistung abgedeckt. 2Ausnahmen davon sind u.a. im § 23 Abs. 3 konkretisiert. 3Bei den nachstehend näher aufgeführten Bedarfen handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.

2.
2.1

1Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden nur bei erstmaliger Anmietung von Wohnraum oder auch z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einem längeren Haftaufenthalt, Heimaufenthalt, Aufenthalt in betreuten Wohnformen oder in Notunterkünften ohne eigenen Hausstand sowie nach Obdachlosigkeit gewährt. 2Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und eigenen Wohnraum angemietet haben, werden Leistungen für die Erstausstattung von Wohnraum nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte. (s. Pkt. 3.3.5 der Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II).

1Wird ein bisher gemeinsam geführter Haushalt aufgelöst mit der Folge, dass zwei getrennte Haushalte geführt werden, gilt dieses i.d.R. nicht als erstmalige Anmietung einer Wohnung im Sinne des Gesetzes. 2Soweit es nicht möglich ist, eine neu angemietete Wohnung aus dem Bestand des bisherigen gemeinsamen Haushalts auszustatten bzw. wenn durch die kurzfristige Bewilligung einer Erstausstattung andere Kosten (z.B. für die Unterbringung in einem Frauenhaus) vermieden werden können, soll abweichend davon die notwendige Erstausstattung bewilligt werden.

1Ist eine Erstausstattung zu gewähren, ist der Grundbedarf des Haushaltes wie Hausrat, Betten, Tische, Lampen, Schränke, Sitzmöbel sowie Elektrogeräte sicher zu stellen. 2Grundsätzlich soll in diesem Zusammenhang auf den Gebrauchtmarkt verwiesen werden.

1Ein Fernseher ist zu den Gegenständen des persönlichen Bedarfs zu rechnen. 2Im Rahmen der Erstausstattung ist hierfür keine Beihilfe zu gewähren.

1Der konkrete Bedarf ist jeweils zu ermitteln, ggf. sind Teilpauschalen zu gewähren. 2Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden einzelnen Hilfen wird auf Anlage 1 verwiesen.

2.2

Eine Erstausstattung für Bekleidung kommt neben den im Gesetzestext genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesamtverlust der Bekleidung (z.B. nach einem Wohnungsbrand) vorliegt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein neuer Bedarf besteht.

Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden einzelnen Hilfen (außer bei Schwangerschaftsbekleidung, hierzu s. 2.3) wird auf Anlage 2 verwiesen.

2.3

1Anlässlich der Geburt eines Kindes sind Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen und Bett (einschl. Matratze und Bettwäsche sowie eine Säuglingserstausstattung zu gewähren. 2Der Umfang der zu gewährenden Hilfe ergibt sich aus Anlage 3.

Bei Geburt des ersten Kindes sind die Einzel-Pauschalen in voller Höhe zu gewähren.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist davon auszugehen, dass Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen usw. sowie die Erstausstattung noch vorhanden ist, für Ergänzungsbedarf sind lediglich 30 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung zu bewilligen.

Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurück, ist für Ergänzungsbedarf 50 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung zu bewilligen.

Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschalen bei nachfolgenden Kindern nur noch anteilig gewährt werden.

2.4
2.4.1

1Im Zusammenhang mit dem besonderen Bedarf von Schülern sind nur Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vom Regelsatz ausgenommen. 2Der Bedarf für alle sonstigen schulischen Veranstaltungen ist von den Regelleistungen abgedeckt.

1Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, bei denen Schule für Klassen oder Gruppen mehrere Tage an einem anderen Lernort durchgeführt wird. 2Hierzu gehören auch Auslandsaufenthalte mit Unterbringung in Familien sowie Fahrten mit sportlichen Inhalten. 3Klassenausflüge oder Tagesfahrten sind keine Schulfahrten in diesem Sinne. 4Anfallende Kosten hierfür sind aus den Regelleistungen zu bestreiten.

1Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 sollten für Klassenfahrten die Angebote der Bremer Schullandheime genutzt werden. 2Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. 3Für die weiteren Jahrgänge können für Schulfahrten auch andere Ziele innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewählt werden. 4Für die Jahrgänge 10 bis 12 (13) sind Schulfahrten in das europäische Ausland zulässig, wenn sich diese aus einem besonderen unterrichtlichen Zusammenhang ergeben. 5Schulfahrten ins außereuropäische Ausland sind nur im Zusammenhang mit einem Schüleraustausch zulässig.

1Für Schulfahrten ist die Genehmigung der Schulleitung erforderlich. 2Bei Überschreitung der Kostenhöchstgrenzen (s. Pkt. 2.4.2) sowie für Schüleraustauschfahrten ist die Genehmigung der Schulaufsicht erforderlich.

Für die gymnasiale Oberstufe und berufliche Vollzeitschulmaßnahmen sind die Kosten zu übernehmen, sofern die Schulleitung bescheinigt, dass diese Schulfahrten ausschließlich ausbildungsbezogenen bzw. beruflichen Zielen dienen.

2.4.2

Für Schüler und Schülerinnen aller Schularten ist die Teilnahme an nur einer Schulfahrt pro Schuljahr verpflichtend.

1Die Kosten pro Fahrt dürfen € 220,– nicht übersteigen. 2Wenn bei größeren Fahrtvorhaben der Jahrgangsstufe 7 bis 12 (13) nicht in jedem Jahr eine Fahrt durchgeführt wird, kann sich dieser Ansatz pro Jahr um 90 €, maximal um 180 € erhöhen. 3Wurde während der letzten zwei oder mehr Jahre keine Fahrt durchgeführt, kann sich der anzuerkennende Grundbetrag somit auf maximal € 400,– erhöhen. 4Liegt die Genehmigung der Schulaufsicht zur Überschreitung der Höchstgrenzen vor, so dürfen die Kosten für diese Fahrten den zweifachen Grundbetrag zuzüglich der genannten Ausnahmen, also € 620,–, nicht überschreiten.

Im Rahmen dieser Grenzen können folgende Kosten übernommen werden:

Fahrtkosten von der Schule zum Ziel der Schulfahrt und zurück

Unterkunft und Verpflegung

Reiserücktrittskostenversicherung

Touristensteuer

Verwaltungsgebühren beim Schullandaufenthalt (Anteil)

Endreinigungspauschale beim Schullandheimaufenthalt (Anteil)

1Die Höhe der jeweils anfallenden Kosten wird von der Schule auf dem dafür vorgesehenen Formblatt differenziert aufgeführt. 2Kleinere Nebenkosten wie z.B. für Busfahrten am Ort, Eintrittsgelder oder ähnliches sowie für ein Taschengeld für die Dauer der Schulfahrt werden nicht gesondert gewährt. 3Diese Kosten sind aus den Regelleistungen zu bestreiten. 4Häusliche Einsparungen sind insofern für die Dauer der Fahrt nicht zu berechnen. 5Von dem/der Leistungsempfänger/in bzw. seinem/ihrem ges. Vertreter ist nach der Rückkehr die vom Lehrer erstellte Abrechnung der zuständigen Geschäftsstelle vorzulegen. 6Nicht benötigte Leistungen für die Klassenfahrt sind der BAgIS zurückzuerstatten.

3.

1Die Leistungen für Erstausstattungen für Wohnraum und Bekleidung können nach Satz 4 pauschaliert werden. 2Dementsprechend sind die in den Anlagen 13 aufgeführten Pauschbeträge festgelegt worden. 3Darüber hinausgehende Leistungen sind grundsätzlich nicht zu gewähren, insoweit ist auf § 23 Abs. 1 zu verweisen.

Für Klassenfahrten sind grundsätzlich keine Pauschalen vorgesehen.

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 5. 2. 2009 durch VANW zu § 23 Abs. 3 SGB II v. 5. 2. 2009.


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