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Verwaltungsvorschrift über die Anforderungen des Lehrgangs und der Prüfung 
nach § 25 Absatz 3 und § 26 Absätze 2 und 3 der Bremischen 
Laufbahnverordnung
Vom 1. Oktober 2025
Auf Grund des § 25 Absatz 3 und § 26 Absätze 2 und 3 der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLVO) erlässt der Senator für Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:
§ 1 
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch den Aufstiegslehrgang nach § 25 Absatz 3 und § 26 Absätze 2 und 3 BremLVO erworben worden sind, führt das Prüfungsamt beim Senator für Finanzen (im Folgenden: das Prüfungsamt) Prüfungen durch.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer über die notwendigen Qualifikationen verfügt, um folgende Aufgaben, unter den sich häufig verändernden Rahmenbedingungen, verantwortlich wahrzunehmen:
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden während des Aufstiegslehrgangs in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangsteils nach § 26 Absatz 2 BremLVO und nachdem die jeweilige oberste Dienstbehörde die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn nach Anlage 1a bescheinigt hat, erwerben die teilnehmenden Beamtinnen und Beamten die beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste. Gleichzeitig erwerben sie das Recht, die Bezeichnung „Verwaltungsspezialistin“ oder „Verwaltungsspezialist“ zu führen. Die Tarifbeschäftigten, die denselben Lehrgangsteil besuchen und mit dem Bestehen des schriftlichen Teils der Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erwerben das Recht, die Bezeichnung „Verwaltungsspezialistin“ oder „Verwaltungsspezialist“ zu führen.
(4) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs nach § 25 Absatz 3 BremLVO oder des Lehrgangsteils nach § 26 Absatz 3 BremLVO und nachdem die jeweilige oberste Dienstbehörde die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn nach Anlage 1b bescheinigt hat, erwerben die teilnehmenden Beamtinnen und Beamten die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste. Gleichzeitig erwerben sie das Recht, die Bezeichnung „Verwaltungsfachwirtin“ oder „Verwaltungsfachwirt“ zu führen. Die Tarifbeschäftigten, die denselben Aufstiegslehrgang oder denselben Lehrgangsteil besucht und erfolgreich abgeschlossen haben, erwerben das Recht, die Bezeichnung „Verwaltungsfachwirtin“ oder „Verwaltungsfachwirt“ zu führen.
§ 2 
Inhalt und Umfang des Aufstiegslehrgangs
(1) Der Aufstiegslehrgang besteht aus Teil 1 im ersten und im zweiten Jahr und aus Teil 2 im dritten Jahr. Teil 1 umfasst 930 Stunden, Teil 2 umfasst 370 Stunden.
(2) Inhalt und Umfang des Aufstiegslehrgangs sowie Fachgebiete und Kompetenzziele sind im Curriculum der Fachwirte-Aufstiegslehrgänge (Anlage 5) geregelt.
§ 3 
Zulassungsvoraussetzungen zur Fortbildungsprüfung
(1) Zu dem Teil der Prüfung „schriftliche Arbeiten“ nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer
(2) Zu dem Teil der Prüfung „schriftliche Arbeiten“ wird auch zugelassen, wer als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter im Rahmen des Fortbildungsprogramms zu der Teilnahme an dem Aufstiegslehrgang zugelassen wurde und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(3) Zu den Teilen der Prüfung „Abschlussarbeit“ nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 und „Kolloquium“ nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird zugelassen, wer den Teil der Prüfung „schriftliche Arbeiten“ bestanden hat.
(4) Zur Prüfung ist auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Berechnung des Gesamtergebnisses außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 5 
Inhalt und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:
(2) Die schriftlichen Arbeiten bestehen aus folgenden fünf unter Aufsicht anzufertigenden Klausuren:
Die Bearbeitungszeit der Klausuren beträgt jeweils 240 Minuten. Die Klausur unter der Nummer 1 muss, die übrigen Klausuren können die Form der Fallbearbeitung aufweisen.
(3) Die Abschlussarbeit wird als schriftliche Ausarbeitung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten erstellt. Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt zwei Monate. Aus wichtigem Grund kann die Bearbeitungszeit verlängert werden; die Verlängerung soll zwei Wochen nicht überschreiten. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Das Thema der Abschlussarbeit wird von der an der Prüfung teilnehmenden Person beantragt und muss vom Prüfungsausschuss genehmigt werden.
(4) Das Kolloquium besteht aus der Präsentation der Abschlussarbeit und einem Fachgespräch. Das Kolloquium soll insgesamt 45 Minuten nicht unterschreiten. Davon entfallen auf die Präsentation 15 Minuten.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis und die Ergebnisse Abschlussarbeit und des Kolloquiums mindestens ausreichend sind.
(2) Im Teil der Prüfung „schriftliche Arbeiten“ müssen vier Klausuren mit mindestens ausreichend bewertet sein. Wird eine Klausur mit der Note 6 „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Werden bis zu zwei Klausuren mit der Note 5 „mangelhaft“ bewertet, kann in einem der mit mangelhaft bewerteten Fachgebiete die Klausur durch ein mündliches Prüfungsgespräch von mindestens 15 Minuten Dauer ergänzt werden, wenn das für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses in dem betreffenden Fachgebiet wird das Ergebnis der Klausur mit 2 und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung mit 1 gewichtet.
(3) Beim Bestehen des Prüfungsteils „schriftliche Arbeiten“ findet § 1 Absatz 3 Anwendung.
(4) Beim Bestehen der Prüfung nach § 25 Absatz 3 BremLVO oder beim Bestehen der Prüfungsteile „Abschlussarbeit“ und “Kolloquium“ nach § 26 Absatz 3 BremLVO findet § 1 Absatz 4 Anwendung.
(5) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Fortbildungsprüfung werden die einzelnen Teile der Prüfung wie folgt gewichtet:
(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss im Sinne von § 1 Absatz 3 erhalten die Beamtinnen und Beamten ein Prüfungszeugnis nach Anlage 3a. Die Tarifbeschäftigten, die einen erfolgreichen Abschluss im Sinne von § 1 Absatz 3 erreichen, erhalten ein Prüfungszeugnis nach Anlage 3b.
(2) Nach dem erfolgreichen Abschluss im Sinne von § 1 Absatz 4 erhalten die Beamtinnen und Beamten ein Prüfungszeugnis nach Anlage 4a. Die Tarifbeschäftigten, die einen erfolgreichen Abschluss im Sinne von § 1 Absatz 4 erzielen, erhalten ein Prüfungszeugnis nach Anlage 4b.
(3) Auf Wunsch der an der Prüfung teilnehmenden Person kann die Bezeichnung des Abschlusses „Verwaltungsspezialistin“ und „Verwaltungsspezialist“ oder des Abschlusses „Verwaltungsfachwirtin“ und „Verwaltungsfachwirt“ um den Klammerzusatz „divers“ ergänzt werden.
§ 8 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Aufstiegslehrgänge, die bereits begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen wurden.
Bremen, 1. Oktober 2025
Der Senator für Finanzen