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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB)

Vom 16. August 2013

Veröffentlichungsdatum:21.08.2013 Inkrafttreten22.08.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.08.2013 bis 02.09.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 813
Bezug (Rechtsnorm)31989L0106, § 3

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.08.2013
Fassung vom:16.08.2013
Gültig ab:22.08.2013
Gültig bis:02.09.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:31989L0106, § 3
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 813
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB)

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau
und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen
Baubestimmungen (BremLTB)

Vom 16. August 2013

1.
Aufgrund § 3 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) werden die in der anliegenden Liste enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse.
2.
Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei1 Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
3.
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei1 erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG für diesen Zweck zugelassen sind.
4.
Die Liste der im Land Bremen eingeführten Technischen Baubestimmungen ist im Anhang abgedruckt.
5.
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau, und Verkehr vom 15. August 2012 über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (Brem.ABl. S. 463) außer Kraft.
6.
Auf Bauvorhaben, für die das bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren oder die Genehmigungsfreistellung unter Vorlage vollständiger Bauvorlagen vor dem 1. Januar 2014 eingeleitet worden ist, sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 1. Januar 2014, dürfen auch Teil 1 Nummer 1, 2, 3 und 5.1 der Technischen Baubestimmungen nach der bisherigen Fassung dieser Bekanntmachung angewendet werden.

Bremen, den 16. August 2013

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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